Flächenwidmung/Raumordnung

Raumplanung - Flächenwidmungsplan

 

 

Aufgabe der Gemeinden ist die vorausschauende Gestaltung des Gemeindegebiets im Wandel der Anforderungen und Entwicklungen. Die damit verbundenen unterschiedlichen Ansprüche und Visionen für die Entwicklung sind in der Gemeinde zu bewerten und räumlich zuzuordnen.

 

Im Zuge der Erstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzepts ist der Flächenwidmungsplan zu erarbeiten bzw. anzupassen. Dabei muss eine Übereinstimmung und Überprüfbarkeit des Örtlichen Entwicklungskonzepts mit dem Flächenwidmungsplan gegeben sein.

 

Im Flächenwidmungsplan ist durch die Festlegung der Widmungsarten geregelt, wie einzelne Flächen genutzt werden können. Außer den Widmungen sind im Flächenwidmungsplan auch Kenntlichmachungen festgelegt. Diese umfassen Festlegungen von Bundes- und Landesbehörden (bestehende oder verbindlich geplante Bundesstraßen, Landesstraßen, Eisenbahnen, Leitungen etc.), Nutzungsbeschränkungen, die aufgrund von Bundes- und Landesgesetzen bestehen (Naturschutzgebiete, Objekte unter Denkmalschutz, Schutzgebiete von Wasserversorgungsanlagen, diverse Sicherheitszonen etc.) sowie Bereiche mit gravierenden Gefährdungen (etwa durch Hochwasser, Lawinen, Altlasten etc.).

Die Erstellung bzw. die Abänderung des Flächenwidmungsplanes erfolgt von der Gemeinde mit Hilfe eines/r OrtsplanersIn. Als OrtsplanerInnen fungieren IngenieurkonsulentInnen für Raumplanung und Raumordnung, ArchitektInnen bzw. Raumplanungsbüros.

 

Die Übereinstimmung der Flächenwidmung gemäß NÖ Raumordnungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung ist Grundlage bei sämtlichen baubehördlichen Verfahren.

 

 

Weitere Informationen unter: NÖ ROG 2014 NÖ Raumordnungsgesetz