Raumplanung - Flächenwidmungsplan
Aufgabe der Gemeinden ist die
vorausschauende Gestaltung des Gemeindegebiets im Wandel der Anforderungen und
Entwicklungen. Die damit verbundenen unterschiedlichen Ansprüche und Visionen
für die Entwicklung sind in der Gemeinde zu bewerten und räumlich zuzuordnen.
Im Zuge der Erstellung eines
Örtlichen Entwicklungskonzepts ist der Flächenwidmungsplan zu erarbeiten bzw.
anzupassen. Dabei muss eine Übereinstimmung und Überprüfbarkeit des Örtlichen
Entwicklungskonzepts mit dem Flächenwidmungsplan gegeben sein.
Im Flächenwidmungsplan ist durch
die Festlegung der Widmungsarten geregelt, wie einzelne Flächen genutzt werden können.
Außer den Widmungen sind im Flächenwidmungsplan auch Kenntlichmachungen festgelegt.
Diese umfassen Festlegungen von Bundes- und Landesbehörden (bestehende oder
verbindlich geplante Bundesstraßen, Landesstraßen, Eisenbahnen, Leitungen
etc.), Nutzungsbeschränkungen, die aufgrund von Bundes- und Landesgesetzen
bestehen (Naturschutzgebiete, Objekte unter Denkmalschutz, Schutzgebiete von Wasserversorgungsanlagen,
diverse Sicherheitszonen etc.) sowie Bereiche mit gravierenden Gefährdungen
(etwa durch Hochwasser, Lawinen, Altlasten etc.).
Die Erstellung bzw. die
Abänderung des Flächenwidmungsplanes erfolgt von der Gemeinde mit Hilfe eines/r
OrtsplanersIn. Als OrtsplanerInnen fungieren IngenieurkonsulentInnen für
Raumplanung und Raumordnung, ArchitektInnen bzw. Raumplanungsbüros.
Die Übereinstimmung der
Flächenwidmung gemäß NÖ Raumordnungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung ist
Grundlage bei sämtlichen baubehördlichen Verfahren.
Weitere Informationen unter: NÖ
ROG 2014 NÖ Raumordnungsgesetz