Friedhofsordnung

Der Bürgermeister der Marktgemeinde Hohenwarth-Mühlbach a.M. erlässt folgende

Friedhofsordnung 

nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007

für die Friedhöfe der Marktgemeinde Hohenwarth-Mühlbach a.M. gemäß § 24 Abs. 1 des NÖ Bestattungsgesetzes 2007, LGBI. 9480.

Diese Friedhofsordnung ist in den Friedhöfen der Katastralgemeinden Ebersbrunn, Hohenwarth, Mühlbach und Zemling gültig


§ 1

Eigentum, Betrieb und Verwaltung

(1) Die Friedhöfe in den oben genannten Katastralgemeinden stehen im Eigentum der Marktgemeinde Hohenwarth-Mühlbach a.M., im Folgenden kurz Gemeinde genannt.

(2) Die Gemeinde verpflichtet, den Betrieb des Friedhofes und seiner Einrichtung ohne Unterbrechung aufrecht zu erhalten, und für die Bestattungsmöglichkeiten der im Gemeindegebiet Verstorbenen in ausreichendem Maße Vorsorge zu treffen.

(3) Die Verwaltung des Friedhofes wird von der Friedhofsverwaltung besorgt. Die Leitung der Friedhofsverwaltung obliegt dem Bürgermeister. Die für den Parteienverkehr vorgesehenen Amtsstunden sind in ortsüblicher Weise kundgemacht. Die Amtsstunden der Friedhofsverwaltung richten sich nach den Amtsstunden der Gemeinde.

(4) Der Gemeinde obliegt die Herstellung und Erhaltung geeigneter Verkehrswege innerhalb des Friedhofes. Eine Räumung und Bestreuung während des Winters wird nicht durchgeführt. Die Benützung ist an die Witterungsverhältnisse anzupassen. Eine Haftung bei eventuellen Unfällen wird während des ganzen Jahres somit nicht übernommen.


§ 2

Grabstellen

(1) Der Friedhof verfügt über folgende Grabstellen oder es besteht - je nach den örtlichen Gegebenheiten - die Möglichkeit deren Errichtung:

a) Erdgrabstellen:

  1. Einzelgrab zur Beisetzung von 1 Leiche oder Urne
  2. Familiengrab zur Beisetzung von 2 Leichen oder Urnen
  3. Familiengrab zur Beisetzung von 3 Leichen oder Urnen
  4. Familiengrab zur Beisetzung von 4 Leichen oder Urnen

b) sonstige Grabstellen

  1. Gruft zur Beisetzung von bis zu 3 Leichen oder Urnen
  2. Gruft zur Beisetzung von bis zu 6 Leichen oder Urnen
  3. Urnennische für bis zu 2 Urnen

(2) Neu angelegte Erdgrabstellen müssen einen Abstand von mindestens 0,30 m zwischen den Erdgrabstellen aufweisen. Ein Seitengang muss mindestens 1,50 m breit sein und ein Hauptgang muss mindestens 2,50 m breit sein


§ 3

Grabstellenverzeichnis und Übersichtsplan

(1) Bei der Gemeinde liegen das Grabstellenverzeichnis, aus dem die Identität der auf dem Friedhof Bestatteten, der benützungsberechtigten Personen sowie die Dauer des Benützungsrechtes hervorgeht, und der Übersichtsplan über die Lage der einzelnen Grabstellen zur Einsicht während der Amtsstunden auf.

(2) In das Grabstellenverzeichnis und den Übersichtsplan wird unentgeltlich Einsicht gewährt und Auskunft erteilt.


§ 4

Zuweisung des Benützungsrechtes an einer Grabstelle

(1) Um die Zuweisung einer Grabstelle ist bei der Gemeinde unter Angabe des gewünschten Friedhofes, der gewünschten Grabart und der örtlichen Lage der Grabstelle (Übersichtsplan) anzusuchen.

(2) Bei der Zuweisung eines Grabes besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Grabart oder bestimmte örtliche Lage der Grabstelle.

(3) Über das Ansuchen wird mit Bescheid entschieden. Der Bewilligungsbescheid enthält den/die Namen der benützungsberechtigten Person/en (im Folgenden kurz benützungsberechtigte Person), die genaue Bezeichnung des Friedhofes, der Grabstelle und er Grabart und das Datum des Ablaufes des Benützungsrechtes.


§ 5

Inhalt und Dauer des Benützungsrechts

(1) Das Benützungsrecht steht einer Person oder mehreren Personen zu. 

(2) Es berechtigt, je nach Art der zugewiesenen Grabstelle, zur Bestattung von Leichen und Leichenteilen oder zur Beisetzung von Urnen. Es berechtigt und verpflichtet, nach Maßgabe der Friedhofsordnung, zur Ausgestaltung und zur Instandhaltung der Grabstelle.

(3) Das erstmalige Benützungsrecht endet bei Erdgrabstellen und Urnennischen nach Ablauf von 10 Kalenderjahren, und bei Grüften nach Ablauf von 30 Kalenderjahren nach der Begründung. Die Fristen beginnen mit dem auf die Begründung des Benützungsrechtes folgenden Jahr.

(4) Jede benützungsberechtigte Person und deren Ehegatte oder dessen Ehegattin bzw. eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin haben Anspruch auf Beisetzung in dieser Grabstelle. Die benützungsberechtigte Person kann die Beisetzung weiterer Personen gestatten. Verfügen mehrerer Personen über ein Benützungsrecht an der Grabstelle, müssen alle der Beisetzung weiterer Personen zustimmen.

(5) Die Mindestruhefrist beträgt 10 Jahre. Innerhalb dieser Frist darf nur eine der Art und Größe der Grabstelle entsprechende Anzahl von Leichen bestattet werden (Höchstbelagszahl). Nach Ablauf der Mindestruhefrist können Leichen oder Leichenreste von der Gemeinde oder durch von ihr beauftragte Personen innerhalb der Grabstelle zusammengelegt werden. Die zusammengelegten Leichenreste sind in ein leicht verrottbares Behältnis zu geben und am Grund der Grabstelle wieder zu bestatten.


§ 6

Verlängerung des Benützungsrechts

(1) Mit jeder Belegung wird das Benützungsrecht auf 10 Jahre verlängert. Die Frist beginnt mit dem auf die Verlängerung des Benützungsrechts folgenden Jahr.

(2) Das Benützungsrecht verlängert sich jeweils um weitere 10 Kalenderjahre, wenn die benützungsberechtigte Person die Verlängerungsgebühr vor Ablauf des Kalenderjahres, mit dessen Ablauf das geltende Benützungsrecht erlischt, entrichtet.

(3) Mindestens sechs Monate vor Zeitablauf des Benützungsrechts wird die benützungsberechtigte Person schriftlich durch die Gemeinde verständigt, dass das Benützungsrecht abläuft. Ist die benützungsberechtigte Person unbekannten Aufenthaltes und kann sie nicht leicht ausgeforscht werden, erfolgt durch die Gemeinde die Verständigung darüber durch dreimonatigen Anschlag am Friedhof.

(4) Wird die Verlängerungsgebühr nicht zeitgerecht entrichtet, wird die benützungsberechtigte Person nachweislich darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Benützungsrecht erlischt, wenn die Verlängerungsgebühr nicht binnen eines Monats entrichtet wird.


§ 7

Übertragung und Eintritt in das Benützungsrecht an einer Grabstelle

(1) Auf Antrag der benützungsberechtigten Person ist das Benützungsrecht einer anderen physischen oder juristischen Person mit deren Einverständnis durch Bescheid der Gemeinde zu übertragen.

(2) Nach dem Tod der benützungsberechtigten Person können die nahen Angehörigen des oder der Verstorbenen (Ehegatte/Ehegattin bzw. eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin, Lebensgefährte/Lebensgefährtin, Kinder, Eltern; die übrigen Nachkommen, Großeltern, Geschwistern) den Eintritt in das Benützungsrecht binnen dreier Monate beantragen. Über die Zuerkennung des Benützungsrechtes wird von der Gemeinde entsprechend der gesetzlichen Reihenfolge (siehe oben) mit Bescheid entschieden. Macht keiner der nahen Angehörigen vom Eintrittsrecht Gebrauch, wird das Benützungsrecht mit Bescheid jener Person zuerkannt, die die Grabstellen (Verlängerungs-)gebühr entrichtet hat.


§ 8

Erlöschen des Benützungsrechts

(1) Das Benützungsrecht erlischt:

  1. durch Zeitablauf,
  2. durch schriftlichen Verzicht,
  3. durch Entzug wegen Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht (§ 33 Abs. 4 NÖ Bestattungsgesetz 2007)
  4. bei Auflassung oder Schließung des Friedhofes oder eines Teiles des Friedhofs                                                                                                                                                                       oder
  5. durch Entzug wegen Nichtentrichtung der Grabstellengebühr (§ 33 Abs. 5 NÖ Bestattungsgesetz 2007)

(2) Bei Erlöschen des Benützungsrechts wird durch die Gemeinde auf die Dauer von vier Monaten die Grabstelle als "Heimgefallen!" gekennzeichnet und der Heimfall an der Amtstafel der Gemeinde sowie am Friedhof kundmacht.

(3) Denkmäler, Einfassungen und Baubestandteile jeglicher Art sind innerhalb der Kundmachungsfrist des Abs. 2 durch die bisherige benützungsberechtigte Person zu entfernen, sofern nicht eine nachweisliche Eigentumsübertragung an eine neue benützungsberechtigte Person dieser Grabstelle erfolgt. Andernfalls geht das Eigentum auf die Gemeinde über, die der bisherigen benützungsberechtigten Person die Kosten für die Abtragung vorschreiben kann.

(4) Bei heimgefallenen Grabstellen kann die Gemeinde Leichenreste und Urnen in einer gemeindeeigenen Grabstelle beisetzen.


§ 9

Ausgestaltung und Erhaltung der Grabstellen

(1) Grabstellen sind innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb des Benützungsrechtes entsprechend der Friedhofsordnung und der Würde des Ortes auszugestalten:

(2) Das Bepflanzen der Grabstellen mit Bäumen oder Sträuchern ist nicht gestattet.

(3) Die Montage und Beschriftung der Nischenplatten der Urnenwald sind vom Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben der Gemeinde fachgerecht von einem befugten Gewerbebetreibenden vornehmen zu lassen. Die Schrifthöhe und der Inhalt der Beschriftung hat auf der gesamten Urnenwand einheitlich zu erfolgen. Die Beschriftung darf nur den Vor- und Zunamen, Geburtsnamen, akademischer Titel sowie Geburts- und Sterbedatum enthalten. Schriften und eingearbeitete Symbole dürfen nicht in verunstaltender Art und Farbe ausgeführt werden. Eingearbeitete Symbole/Ornamente dürfen eine max. Höhe von 40 cm und eine Breite von 20 cm, eingearbeitete Lichtbilder eine max. Höhe von 8 cm und eine Breite von 6 cm nicht überschreiten.

Es sind folgende Schrifthöhen zugelassen bei: Vor- und Zunamen, Geburtsnamen und akad. Titel max. 38 mm und bei Geburts- und Sterbedatum bis zu max. 25 mm

(4) Die Errichtung eines Grabdenkmales (z.B. Kreuz, Tafel, Grabstein, Skulptur, Denkmalüberdachung) ist der Gemeinde im Vorhinein anzugeben. Der Anzeige ist eine Beschreibung des Denkmales mit Angabe der Grabinschrift sowie eine Skizze beizulegen. Das Denkmal darf nur von einem befugten Gewerbetreibenden errichtet werden. Dieser hat auf der Anzeige zu bestätigen, dass die Ausführung nach den geltenden ÖNORMEN bzw. ÖN-Regeln erfolgt. Dies Anzeige ersetzt nicht allenfalls notwendige Anzeigen und Anträge nach den baurechtlichen Vorschriften. 

(5) Die Errichtung von Grabdenkmälern wird innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einlangen der Anzeige mit Bescheid untersagt, wenn:

  1. das geplante Grabdenkmal oder dessen Inschrift nicht der Würde und Pietät der Friedhofsanlage entspricht,
  2. das Grabdenkmal andere Grabstellen beeinträchtigen würde oder
  3. das Grabdenkmal nicht der Friedhofsordnung entspricht.

(6) Vor Ablauf der vierwöchigen Frist kann die Gemeinde auf Antrag mit Bescheid feststellen, dass das geplante Vorhaben dem Abs. 5 Z 1) bis 3) nicht widerspricht, und die Ausführung gestatten.

(7) Wird die Benützung des Friedhofs oder des Benützungsrecht an anderen Grabstellen durch Pflanzen oder Bäume beeinträchtigt, sind nach vorheriger Aufforderung durch die Gemeinde, die Pflanzen oder Bäume innerhalb einer bestimmten Frist durch die benützungsberechtigte Person zu entfernen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist erfolgt die Beseitigung auf Kosten der benützungsberechtigten Person durch die Gemeinde. Das hierbei anfallende Holz ist Eigentum der Gemeinde.

(8) Das Aufstellen unpassender Gefäße (z.B. Blechdosen, Flaschen, Einsiedegläser etc.) zur Aufnahme von Schnittblumen und dergleichen ist nicht gestattet. Sie können von der Gemeinde oder den hierzu beauftragten Personen ohne vorherige Verständigung des Benützungsberechtigten entfernt werden. Die Gemeinde hat solche Gegenstände auf eine Dauer von sechs Monaten ab Entfernung aufzubewahren. Innerhalb dieser Frist sind sie auf Wunsch dem Benützungsberechtigten auszufolgen oder ihm auf seine Kosten zu senden. Nach Ablauf der sechs Monate kann die Gemeinde über die Gegenstände frei verfügen.

(9) Für das Anbringen von Laterne sowie Blumenvasen bei der Urnenwand sind die, auf den jeweiligen Ablegeplatten beidseitig vorgesehene Löcher zu verwenden.


§ 10

Verwahrlosung und Baufälligkeit von Grabstellen

(1) Ist eine Grabstelle baufällig oder verwahrlost, ist die Gemeinde berechtigt, die benützungsberechtigte Person mit Bescheid zu verpflichten, in angemessener Frist, längstens jedoch binnen vier Monaten, die Anlage in Stand zu setzen. Die Frist kann in begründeten Fällen um weitere zwei Monate verlängert werden.

(2) Bei Gefahr in Verzug durch offensichtliche Baufälligkeit oder Verwahrlosung ordnet die Gemeinde sofortige Sicherungsmaßnahmen auf Kosten der benützungsberechtigten Person an.

(3) Ist die benützungsberechtigte Person unbekannten Aufenthalts und kann sie nicht leicht ausgeforscht werden, wird die Aufforderung zur Instandsetzung vier Monate hindurch an der Amtstafel der Gemeinde und durch Anschlag am Friedhof verlautbart.

(4) Kommt eine benützungsberechtigte Person einer Verpflichtung zur Instandsetzung nicht nach, gilt das Benützungsrecht mit Ablauf des Jahres, in dem die Frist abgelaufen ist, als entzogen.


§ 11

Bestattung

(1) Die beabsichtigte Bestattung von Leichen und Urnen auf Friedhöfen ist von der benützungsberechtigten Person der Grabstelle der Gemeinde anzuzeigen. Bei Tod der benützungsberechtigten Person ist die Anzeige von den nahen Angehörigen zu erstatten.

(2) Die Bestattung einer Leiche in einer Grabstelle ist nur bis zur Höchstbelagszahl zulässig, sofern nicht eine Zusammenlegung von Leichenreste möglich ist.

(3) Ist eine Bestattung nach Abs. 2 nicht möglich, wird der anzeigenden Person von der Gemeinde eine freie Grabstelle angeboten.

(4) Die nahen Angehörigen des Verstorbenen haben in folgender Reihenfolge für die Bestattung Sorge zu tragen:

  1. Ehegatte oder Ehegattin bzw. eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin;
  2. Lebensgefährte oder Lebensgefährtin,
  3. Kinder,
  4. Eltern,
  5. die übrigen Nachkommen,
  6. die Großeltern
  7. die Geschwister.


§ 12 

Enterdigung

(1) Eine Enterdigung einer Leiche, von Gebeinen oder sonstigen Geweberesten sowie einer Urne oder Aschenkapsel bedarf einer Bewilligung der Gemeinde.

(2) Keiner Bewilligung bedürfen behördlich oder gerichtlich angeordnete Enterdigungen sowie Enterdigung durch die Friedhofsverwaltung zum Zwecke einer Umbettung oder einer Zusammenlegung innerhalb der Bestattungsanlage nach Ablauf der Mindestruhefrist.

Behördlich oder gerichtlich angeordnete Enterdigungen sind von der anordnenden Stelle vor der Enterdigung der Gemeinde unter Vorlage einer Ausfertigung der Anordnung zur Kenntnis zu bringen. Wird die enterdigte Leiche in dieser Grabstelle nicht sofort wieder bestattet, ist die Entfernung der Leiche im Grabstellenverzeichnis zu vermerken.

(3) Eine Enterdigung, ausgenommen die Enterdigung einer Urne oder Aschenkapsel, ist erst nach Ablauf der Mindestruhefrist möglich. Liegen wichtige Gründe vor, kann eine Enterdigung auch vor Ablauf der Mindestruhefrist erfolgen.

(4) Anträge auf Enterdigung können von der benützungsberechtigten Person gestellt werden. Anträge auf Enterdigung können auch von nahen Angehörigen mit Zustimmung der benützungsberechtigten Person gestellt werden. Im Antrag ist der weitere Verbleib der Leiche anzugeben.

(5) Bei sanitätspolizeilichen Bedenken können zur Vermeidung von Gefährdungen und Belästigungen Auflagen vorgeschrieben werden.

(6) Eine Enterdigung vor Ablauf der Mindestruhefrist darf nur von befugten Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Grabarbeiten bis zum Sarg dürfen durch von der Gemeinde bestimmte Personen durchgeführt werden.


§ 13

Überführung

(1) Die beabsichtigte Überführung einer Leiche ist rechtzeitig, spätestens am Tag der Überführung durch das Bestattungsunternehmen der Gemeinde, in der sich die Leiche befindet, und der Gemeinde, in der die Bestattung erfolgen soll, schriftlich anzuzeigen.

(2) Leichen dürfen nur von einem befugten Bestattungsunternehmen überführt werden. 

(3) Ausgenommen von der Anzeigepflicht ist die Überführung einer 

  1. Leiche innerhalb einer Gemeinde, an ein anatomisches Universitätsinstitut, im Zusammenhang mit einer behördlich oder gerichtlich angeordneten Obduktion                         und
  2. Urne oder Aschenkapsel, die Aschenreste enthält.

(4) Das für die Überführung einer Leiche aus dem Ausland und in das Ausland geltende Internationale Abkommen über Leichenbeförderung, BGBI. Nr. 118/1958, und die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug sowie die Überführung von Infektionsleichen werden durch diese Bestimmung nicht berührt.


§ 14

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Der Friedhof darf nur während der am Eingang des Friedhofes kundgemachten Besuchszeiten betreten werden.

(2) Auf dem Friedhof haben die Besucher alles zu unterlassen, was der Würde des Ortes widerspricht. Den Anordnungen der Gemeinde bzw. den bestellten Friedhofsaufsichtsorganen ist jederzeit Folge zu leisten. Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden.

Insbesondere ist nicht gestattet: 

  1. den Friedhof und seine Einrichtung und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen,
  2. die Wege des Friedhofes mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausnahmebewilligung erteilt die Friedhofsverwaltung (keiner Ausnahmebewilligung bedarf der Einsatz gewerblicher Kraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen mit einer Berechtigung gemäß Abs. 3),
  3. unbrauchbar gewordenen Grabschmuck oder Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,
  4. Druckschriften zu verteilen und zu plakatieren, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
  5. Tiere mitzunehmen (ausgenommen Blindenhunde und sämtliche Assistenzhunde)
  6. Spielen, Herumlaufen, Lärmen, Rauchen und Konsumieren von Alkohol,
  7. die Benützung nicht betreuter Wege bei Glatteis oder Schneeglätte.

(3) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur nach erfolgter Anzeige bei der Gemeinde durchgeführt werden. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die durch die Ausführung gewerblicher Arbeiten an Personen, an den Friedhofsanlagen oder an Sachen im Eigentum der Benützungsberechtigten sowie der Friedhofsbesucher eintreten, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.


§ 15

Strafbestimmungen

Übertretung dieser Friedhofsordnung werden gemäß § 40 NÖ Bestattungsgesetz 2007 von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft.


§ 16

Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung wird mit dem Monatsersten rechtswirksam, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kündigungsfrist zunächst folgt.


Hinweis:

§ 40 NÖ Bestattungsgesetz 2007

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, wer:

  1. die Todesfallanzeige (§ 2) unterlässt,
  2. dem Veränderungsverbot (§ 3 Abs. 2) zuwiderhandelt,
  3. der Auskunftspflicht (§ 5) nicht nachkommt,
  4. ohne schriftliche Verfügung des oder der Verstorbenen (§ 9 Abs. 1 Z 2) oder ohne schriftliches Verlangen der nahen Angehörigen (§ 9 Abs. 1 Z3) eine Obduktion durchführt,
    1. der Bestattungsplicht nach § 11 nicht nachkommt,
  5. eine Leiche außerhalb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ohne vorherige Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 aufbahrt,
  6. entgegen Vorschriften des § 14 Abs. 1 oder einer Verordnung der Landesregierung nach § 14 Abs. 2 eine Einsargung vornimmt, 
  7. eine Erdbestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 15 Abs. 2),
  8. entgegen § 16 eine Feuerbestattung vornimmt,
  9. ohne die im § 17 Abs. 2 vorgesehene Bewilligung eine Urne oder Aschenkapsel außerhalb einer Bestattungsanlage beisetzt oder aufbewahrt,
  10. entgegen § 18 die Überführung einer Leiche vornimmt,
  11. ohne Bewilligung nach § 19 Abs. 1 eine Enterdigung vornimmt, 
  12. eine Bestattungsanlage (§ 20 Abs. 1) oder ein Krematorium (§ 20a Abs. 1) ohne Bewilligung nach § 21 betreibt oder die in solchen Bewilligungen vorgeschriebenen Auflagen nicht oder nicht fristgerecht erfüllt,
  13. der Anzeigepflicht gemäß § 21 Abs. 7 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  14. die Anzeige der beabsichtigten Errichtung eines Grabdenkmales an die Gemeinde unterlässt (§ 32 Abs. 1)

(2) Verwaltungsübertretungen

  1. nach Abs. 1 Z 1 bis 11 und Z 13 bis 15 sind mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Euro,
  2. nach Abs. 1 Z 12 sind mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen.


Der Bürgermeister 


Mag. Martin Gudenus

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