Todesfall in einer Wohnung
Bei einem Todesfall in einer Wohnung ist unverzüglich eine Ärztin/ein Arzt zu verständigen, die/der die Totenbeschau vornimmt.
Sie
sollten auch gleich mit einem Bestattungsunternehmen Kontakt aufnehmen,
um die weiteren Schritte zu veranlassen. Das Bestattungsunternehmen
kann für Sie in den meisten Fällen auch die Veranlassung der
Totenbeschau und die Anzeige des Todesfalls beim Standesamt übernehmen.
ACHTUNG
Vor der Totenbeschau darf an der Verstorbenen/dem Verstorbenen keine Veränderung (auch kein Umkleiden) vorgenommen werden!
Das Formular "Anzeige des Todes" und die darin enthaltene
"Todesbescheinigung" dienen der Eintragung im Sterbebuch beim Standesamt
und dem Bestattungsunternehmen für die Durchführung der Bestattung.
Nach
der Freigabe der Verstorbenen/des Verstorbenen durch die
Totenbeschauärztin/den Totenbeschauarzt kann die Tote/der Tote zum
Friedhof gebracht und dort in einem eigenen Raum im geschlossenen Sarg
aufgebahrt werden. In ländlichen Gegenden ist es mitunter üblich, die
Verstorbene/den Verstorbenen zu Hause oder in der Kirche aufzubahren. Ob
eine Aufbahrung der Verstorbenen/des Verstorbenen zu Hause möglich ist,
hängt vom jeweiligen Landesgesetz (Bestattungsgesetz) und von eventuell
hierzu erlassenen Gemeindeverordnungen ab.
Todesfall in einem Krankenhaus oder Pflegeheim
Wenn der Todesfall in einem Krankenhaus oder in einem Pflegeheim eingetreten ist, wird die Totenbeschau durch eine Ärztin/einen Arzt vor Ort durchgeführt. Die Leitung der jeweiligen Institution ist zur Anzeige des Todesfalls beim Standesamt verpflichtet.
Auch
die Verständigung der Angehörigen wird (falls diese über den Todesfall
noch nicht informiert sein sollten) von der Institutsleitung
durchgeführt.
In der Anstalt wird auch das Formular "Anzeige des
Todes" ausgestellt und in der Regel an das zuständige Standesamt
weitergeleitet. Bitte erkundigen Sie sich bezüglich der konkreten
Vorgehensweise bei der Leitung der jeweiligen Institution.
Auch
das Bestattungsunternehmen kann Ihnen diese Erledigung in den meisten
Fällen gerne abnehmen. Erkundigen Sie sich über die damit verbundenen
Kosten.
Das Formular "Anzeige des Todes" und die darin enthaltene
"Todesbescheinigung" dienen der Eintragung im Sterbebuch beim Standesamt
und dem Bestattungsunternehmen für die Durchführung der Bestattung.
Kleider in die Anstalt bringen
Bitte
bringen Sie jene Kleider (keine Schuhe), mit denen die Verstorbene/der
Verstorbene bei der Einsargung bekleidet werden soll, in die Totenkammer
der Anstalt.
Nach der Freigabe der Verstorbenen/des Verstorbenen
durch die Totenbeschauärztin/den Totenbeschauarzt kann die Tote/der Tote
zum Friedhof gebracht und dort in einem eigenen Raum im geschlossenen
Sarg aufgebahrt werden. In ländlichen Gegenden ist es mitunter üblich,
die Verstorbene/den Verstorbenen zu Hause oder in der Kirche
aufzubahren. Ob eine Aufbahrung der Verstorbenen/des Verstorbenen zu
Hause möglich ist, hängt vom jeweiligen Landesgesetz (Bestattungsgesetz)
und von eventuell hierzu erlassenen Gemeindeverordnungen ab.
Verträge mit Alten- und Pflegeheimen
Die
Verträge mit Alten- und Pflegeheimen werden mit dem Tod der
Bewohnerin/des Bewohners aufgehoben. Ein bereits bezahltes Entgelt ist
anteilig zurückzuerstatten, und zwar an die Rechtsnachfolgerin/den
Rechtsnachfolger der Verstorbenen/des Verstorbenen. Sie erhalten auch
die nicht verbrauchte Kaution zurück.
HINWEIS
Bitte klären Sie mit dem Heim, wie mit den Gegenständen der verstorbenen Bewohnerin/des verstorbenen Bewohners (
z.B.
Einrichtungsgegenstände, Kleidung, Schmuck und Sparbücher, Haustiere)
umgegangen wird, wie und wie lange diese aufbewahrt werden, welche
Kosten dafür anfallen und bis wann die von der Verstorbenen/dem
Verstorbenen bewohnten Räumlichkeiten geräumt werden müssen. Wenn Sie
Zweifel an den Auskünften des Heimträgers haben, lassen Sie sich den
Heimvertrag zeigen, in dem diese Fragen geregelt sein sollten.
Todesfall an einem öffentlichen Ort
Tritt der Tod einer/eines nahen Verwandten an einem öffentlichen Ort ein, werden Sie von der zuständigen Sicherheitsbehörde verständigt. Dabei wird Ihnen auch mitgeteilt, wohin die Verstorbene/der Verstorbene gebracht wurde.
Normalerweise
wird die Tote/der Tote in die lokale Leichenhalle (auf dem Friedhof)
gebracht, wo die Totenbeschau durchgeführt wird. Bei unklarer
Todesursache oder offensichtlichem Tod durch Fremdverschulden erfolgt
die Überstellung in das nächstgelegene gerichtsmedizinische Institut
oder Krankenhaus, wo eine Obduktion durchgeführt wird.
Obwohl die
Freigabe der Verstorbenen/des Verstorbenen meist erst einige Tage nach
dem Tod erfolgt, empfiehlt es sich, unverzüglich Kontakt mit einem
Bestattungsunternehmen aufzunehmen.
Kleider in die Anstalt bringen
Bitte
bringen Sie jene Kleider (keine Schuhe), mit denen die Verstorbene/der
Verstorbene bei der Einsargung bekleidet werden soll, in die Totenkammer
der Anstalt.
Dabei ist auch das Formular "Anzeige des Todes" abzuholen, welches dem Standesamt bei der Anzeige des Todesfalles vorgelegt werden muss.
In
vielen Fällen wird das Bestattungsunternehmen Ihnen diese Erledigung
gerne abnehmen. Erkundigen Sie sich über die damit verbundenen Kosten.
Das
Formular "Anzeige des Todes" und die darin enthaltene
"Todesbescheinigung" dienen der Eintragung im Sterbebuch beim Standesamt
und dem Bestattungsunternehmen für die Durchführung der Bestattung.
Nach
der Freigabe der Verstorbenen/des Verstorbenen durch die
Totenbeschauärztin/den Totenbeschauarzt kann die Tote/der Tote zum
Friedhof gebracht und dort in einem eigenen Raum im geschlossenen Sarg
aufgebahrt werden. In ländlichen Gegenden ist es mitunter üblich, die
Verstorbene/den Verstorbenen zu Hause oder in der Kirche aufzubahren. Ob
eine Aufbahrung der Verstorbenen/des Verstorbenen zu Hause möglich ist,
hängt vom jeweiligen Landesgesetz (Bestattungsgesetz) und von eventuell
hierzu erlassenen Gemeindeverordnungen ab.
HINWEIS
Welche Maßnahmen nach Eintreten eines Todesfalles ergriffen werden müssen, ist im jeweiligen Landesgesetz (
z.B. für das Bundesland Wien im Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz) geregelt.
Weiterführende Links
Abgenommen durch:
Bundeskanzleramt – HELP-Redaktion