NÖ Bauordnung 2014
§ 15 Anzeigepflichtige Vorhaben
(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
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1.
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die Errichtung von eigenständigen Bauwerken mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m2 und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach § 17 Z 8;
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2.
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die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder
die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige
bauliche Abänderung, wenn hiedurch
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Festlegungen im Flächenwidmungsplan,
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Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
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der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder,
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der Spielplatzbedarf,
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die Festigkeit und Standsicherheit,
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der Brandschutz,
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die Belichtung,
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die Trockenheit,
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der Schallschutz oder
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der Wärmeschutz
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betroffen werden könnten;
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3.
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die Abänderung oder ersatzlose Auflassung von Pflichtstellplätzen (§ 63 und § 65);
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4.
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die
Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr
als 400 kW für Zentralheizungsanlagen einschließlich einer allfälligen
automatischen Brennstoffbeschickung;
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5.
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die
Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit
Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die
Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6
verletzt werden könnten;
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6.
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der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen (§ 30 Abs. 2 Z. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) soweit sie nicht unter § 14 Z 8 fallen;
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7.
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die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden;
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8.
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die
nachträgliche Konditionierung von Räumen in bestehenden Gebäuden ohne
bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung (z. B. Beheizung bisher
unbeheizter oder nur geringfügig temperierter Räume);
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9.
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die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen;
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10.
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die
Aufstellung von Telefonzellen, transportablen Wählämtern und begehbaren
Folientunnels für gärtnerische Zwecke; die temporäre Aufstellung von
nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von
insgesamt nicht mehr als 50 m² auf demselben Grundstück;
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11.
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die Herstellung von Hauskanälen;
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12.
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die
Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an
Bauwerken sowie in Schutzzonen die Anbringung von TV-Satellitenantennen
an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von
Gebäuden;
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13.
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die Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer (§ 45 Abs. 5) bis zu einem Rauminhalt von 60 m3;
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14.
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die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 500 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
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15.
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die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger;
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16.
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die
Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art,
ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ
Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, über einen Zeitraum von mehr
als 2 Monaten;
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17.
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Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden;
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18.
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die
Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (z. B.
Photovoltaikanlagen), die keiner elektrizitätsrechtlichen
Genehmigungspflicht unterliegen;
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19.
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die
Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener
baulicher Anlagen (z. B. Carports) mit einer überbauten Fläche von nicht
mehr als 50 m², sofern die nachweisliche Zustimmung jener Nachbarn, die
durch dieses Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten
beeinträchtigt werden könnten, vorliegt;
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20.
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die Errichtung von Tragkonstruktionen für Funkanlagen;
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21.
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die
Errichtung baulicher Anlagen, die zur mit der Errichtung von Gasanlagen
(§ 2 Z 2 des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002, LGBl. 8280) verbundenen
Gefahrenabwehr notwendig sind;
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22.
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Maßnahmen
zur kontrollierten Wohnraumlüftung in Wohngebäuden mit mehr als 2
Wohnungen; ausgenommen davon sind Einzelanlagen, bei denen die
Lüftungsleitungen von der jeweiligen Nutzungseinheit unmittelbar ins
Freie geführt werden;
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23.
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die Herstellung und Veränderung von Grundstücksein- und -ausfahrten im Bauland.
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(2)
Werden Maßnahmen nach Abs. 1 mit einem Vorhaben nach § 14 Z 1 und 3 bei
der Baubehörde eingereicht, sind sie in diesem Baubewilligungsverfahren
mitzubehandeln und in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. Dadurch
wird eine Parteistellung der Nachbarn nicht begründet.
(3) Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
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Ist in den Fällen des Abs. 1 die Vorlage eines Energieausweises
erforderlich (§§ 43 Abs. 3 und 44), dann ist der Anzeige der
Energieausweis in zweifacher Ausfertigung anzuschließen; die Baubehörde
kann von dessen Überprüfung absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.
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Ist in den Fällen des Abs. 1 die Vorlage eines Nachweises über den möglichen Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme erforderlich (§§ 43 Abs. 3 und 44), dann ist der Anzeige ein solcher in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
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Sind in den Fällen des Abs. 1 im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (§ 54) Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete Bebauungsweisen und Bauklassen) zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich, dann sind der Anzeige diese Angaben anzuschließen.
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Wird ein Heizkessel (Abs. 1 Z 4) aufgestellt, ist eine Kopie des Prüfberichts (§ 59 Abs. 2) gleichzeitig vorzulegen.
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Wird eine Einfriedung (Abs. 1 Z 17) oder ein Carport (Abs. 1 Z 19) errichtet, ist der Anzeige
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die Zustimmung des Grundeigentümers, die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder die vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens und
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zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12), ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Teilungsplan
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anzuschließen.
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(4) Die Baubehörde erster Instanz hat eine Anzeige binnen 8 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen
vorliegen. Reichen die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens
nicht aus, so hat dies die Baubehörde dem Anzeigeleger binnen 4 Wochen
ab Einlangen der Anzeige mitzuteilen.
(5) Ist zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens
notwendig, dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger innerhalb von
4 Wochen nach Einlangen der vollständigen Unterlagen nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen. Für die Mitteilung gilt Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.
(6) Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen
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dieses Gesetzes,
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des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
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des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,
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des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230,
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des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, oder
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einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze,
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ist das Vorhaben zu untersagen.
Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige
Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach
Abs. 4 oder 5 stattgefunden hat.
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(7) Der Anzeigeleger darf das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde
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innerhalb der Frist nach Abs. 4 erster Satz oder Abs. 5 zweiter Satz das Vorhaben nicht untersagt oder
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zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen wurde und mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf der gesetzlichen Fristen begonnen werden darf.
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Nach Ablauf dieser Fristen oder der Mitteilung ist eine Untersagung nicht mehr zulässig.
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(8) Nach der Fertigstellung folgender Vorhaben sind der Baubehörde vorzulegen:
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bei Anlagen nach Abs. 1 Z 4 eine Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung,
die sich bei Heizkesseln mit automatischer Beschickung mit festen
Brennstoffen auf die gesamte Anlage (samt
Brennstofftransporteinrichtung) zu erstrecken hat, sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Heizkessel
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bei einer Anlage nach Abs. 1 Z 13 ein Dichtheitsbefund
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bei einer Anlage nach Abs. 1 Z 18 ein Elektroprüfbericht
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Diese Bescheinigungen, Befunde und Prüfberichte sind von befugten Fachleuten (§ 25 Abs. 1) auszustellen.
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