Bewilligungsverfahren
NÖ Bauordnung 2014 § 18
Antragsbeilagen
(1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:
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1.
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Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift)
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höchstens 6 Monate alt oder Nachweis des Nutzungsrechtes:
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a)
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Zustimmung des Grundeigentümers oder
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b)
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Zustimmung
der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum, sofern es sich nicht um Zu-
oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen
selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der
Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des
Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I. Nr. 30/2012, handelt,
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oder
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c)
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vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens.
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2.
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Nachweis des Fahr- und Leitungsrechtes (§ 11 Abs. 3), sofern erforderlich.
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3.
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Bautechnische Unterlagen:
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a)
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ein Bauplan (§ 19 Abs. 1) und eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2) jeweils dreifach, in Fällen des § 23 Abs. 8 letzter Satz vierfach
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b)
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eine Beschreibung der Abweichungen
von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische
Bauvorschriften (§ 43 Abs. 3) unter Anführung der betroffenen
Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach § 43 entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser Vorkehrungen;
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c)
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zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12), ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Teilungsplan;
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d)
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abweichend
davon bei einem Bauvorhaben nach § 14 Z 6 je 3-fach ein Lageplan, ein
Schnitt und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des
Bauvorhabens (Darstellung des rechtmäßig bestehenden Geländes und der
geplanten Geländeveränderung in Grundrissen und Schnitten mit jeweils
ausreichend genauer Angabe der Höhenlage des Geländes).
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4.
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Energieausweis dreifach, sofern erforderlich.
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5.
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Nachweis über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme bei der Errichtung und größeren Renovierung von Gebäuden (§ 43 Abs. 3).
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(2)
Alle Antragsbeilagen sind von den Verfassern zu unterfertigen. Die
Verfasser der bautechnischen Unterlagen (z. B. Baupläne, Beschreibungen,
Berechnungen) sind – unabhängig von behördlichen Überprüfungen – für
die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen
verantwortlich.
(3) Wenn dem Bauantrag eine Bestätigung von einer unabhängigen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2013,
befugten Person angeschlossen ist, aus der hervorgeht, dass das
Bauvorhaben den bautechnischen Vorschriften im Hinblick auf die
Interessen
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der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,
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des Brandschutzes,
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der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes,
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der Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
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des Schallschutzes oder
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der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes
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entspricht,
kann die Behörde auf die Einholung entsprechender Gutachten verzichten,
wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit dieser Bestätigung
auftreten. Die unabhängige befugte Person muss vom Planverfasser
verschieden sein, darf zu diesem in keinem Dienst- oder
Organschaftsverhältnis stehen und hat dies ausdrücklich auf der
Bestätigung zu erklären.
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(4)
Bei Bauvorhaben nach § 14 Z 1 hat der Bauwerber dafür zu sorgen, dass
der Planverfasser die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 des
Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2013, in elektronischer Form an die Gemeinde übermittelt.