Feuerpolizei - Feuerbeschau

rechtliche Grundlage:

NÖ Feuerwehrgesetz 2015

Feuerpolizeiliche Beschau

§ 14 Umfang der feuerpolizeilichen Beschau

(1) Die Brandsicherheit von Bauwerken ist mindestens einmal innerhalb von 10 Jahren zu überprüfen. Die feuerpolizeiliche Beschau dient der Feststellung von Zuständen, die

1.

eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern, oder

2.

die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern

können.

(2) Ungeachtet der Frist gemäß Abs. 1 kann bei begründetem Verdacht auf Mängel oder Missstände gemäß Abs. 3 eine feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde veranlasst werden. Sie hat mit der Durchführung den zuständigen Rauchfangkehrer zu beauftragen. § 15 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Aus Anlass der feuerpolizeilichen Beschau ist zu prüfen, ob die feuerpolizeilichen Vorschriften dieses Landesgesetzes und die aufgrund dieses Landesgesetzes dazu erlassenen Verordnungen und Bescheide durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks eingehalten werden oder sonstige Mängel oder Missstände, die die Brandsicherheit gefährden können, vorliegen.

§ 15 Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau

(1) Die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau hat durch einen Rauchfangkehrer zu erfolgen, der berechtigt ist, sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 2. Satz Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, im betroffenen Kehrgebiet durchzuführen. Zuständig ist jener Rauchfangkehrer, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 17 beauftragt wurde. Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte keinen Rauchfangkehrer beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Der Rauchfangkehrer hat für den Überprüfungszeitraum, unter Beiziehung des örtlich zuständigen Kommandanten der Feuerwehr bzw. eines von diesem namhaft gemachten geeigneten Feuerwehrmitglieds der Gemeinde, einen Durchführungsplan zu erstellen und diesen der Gemeinde vor Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Der zuständige Rauchfangkehrer hat den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks spätestens zwei Monate vor Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau zu verständigen. Vier Wochen vor dem Termin der Durchführung bis zum ordnungsgemäßen Abschluss ist ein Wechsel des Rauchfangkehrers nicht zulässig.

(2) Der Rauchfangkehrer hat festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Sinngemäßes gilt, wenn die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau verweigert wird. Ansonsten ist das Ergebnis der Überprüfung in einer Niederschrift festzuhalten und auf Verlangen vom Rauchfangkehrer an die Gemeinde zu übermitteln. Ist für die Behebung eines Mangels oder Missstandes eine andere Behörde zuständig, hat der Rauchfangkehrer dieser das Ergebnis der Überprüfung bekannt zu geben. Die Gemeinde hat dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Behebung festgestellter feuerpolizeilicher Mängel durch Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn diese nicht innerhalb der vom Rauchfangkehrer festgesetzten Frist behoben wurden.

(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks zu verfügen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung nicht sichergestellt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 letzter Satz ist zu überprüfen, ob die Mängel behoben wurden.

Zu diesem Zweck hat die Gemeinde eine Nachbeschau anzuordnen. Sie hat mit der Durchführung den Rauchfangkehrer zu beauftragen. Diese kann entfallen, wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Beseitigung festgestellter Mängel auf andere geeignete Weise nachweist.

(5) Bei Bauwerken

1.

mit erhöhter Brandgefahr oder Erschwernissen bei der Brandbekämpfung,

2.

mit einem erhöhten Personenrisiko,

3.

mit zusätzlichen brandschutztechnischen Einrichtungen (z. B. selbsttätige Löschanlagen, Brandrauchentlüftungen, Brandmeldeanlagen)

ist jedenfalls der örtlich zuständige Kommandant der Feuerwehr bzw. ein von ihm namhaft gemachtes geeignetes Feuerwehrmitglied der Gemeinde als Sachverständiger beizuziehen. Soweit erforderlich, können weitere Sachverständige vom Rauchfangkehrer beigezogen werden.

(6) Der feuerpolizeilichen Beschau eines Betriebes sind zusätzlich der Feuerwehrkommandant der Betriebsfeuerwehr oder der Brandschutzbeauftragte als Auskunftsperson vom Rauchfangkehrer beizuziehen.

(7) Für jede durchgeführte feuerpolizeiliche Beschau gemäß § 14 Abs. 1 und 2 sowie für jede Nachbeschau gemäß Abs. 4 hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Gleiches gilt für Kosten, die dadurch entstehen, dass eine feuerpolizeiliche Beschau nicht durchgeführt werden konnte, obwohl eine nachweisliche Verständigung erfolgte und keine schriftliche Mitteilung der Verhinderung 48 Stunden vor dem Beschautermin beim Rauchfangkehrer einlangte. Die Einhebung der Kosten für eine Beschau erfolgt direkt durch den Rauchfangkehrer. Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Kosten an den Rauchfangkehrer nicht entrichtet, so hat die Gemeinde die Kosten mit Bescheid festzusetzen.

(8) Die Höhe der Kosten gemäß Abs. 7 hat die Landesregierung in unterschiedlicher Höhe für Bauwerke mit Wohnnutzung und anderer Nutzung sowie den dazugehörigen Nebengebäuden festzulegen.

§ 16 Mitwirkungspflichten

(1) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte haben zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Soweit dies für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau erforderlich ist, sind vorhandene Entscheidungen, Prüfungsbefunde, usw. sowie Betriebs- und Brandschutzordnungen, Brandschutzbücher und Brandschutzpläne über Verlangen vorzulegen.

(2) Im Fall des § 14 Abs. 2 ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bauwerken die Verpflichtung zum Zutritt erforderlichenfalls mit Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben.

Überprüfung und Kehre von Feuerstätten, Abgasführungen und Luftschächten

§ 17 Überprüfungs- und Kehrverpflichtung

(1) Feuerstätten und Abgasführungen (Abgasanlage einschließlich erforderlicher Verbindungsstücke und deren Anschlüsse) sind so zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und die wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Luftschächte sind im Hinblick auf sich darin sammelnde brennbare Rückstände zu überprüfen und bei Gefahr gegebenenfalls zu kehren, wenn sie sich in Gebäuden befinden, die mehr als zwei oberirdische Geschoße oder mehr als zwei Wohnungen aufweisen.

(2) Die Überprüfung und Kehrung der Feuerstätten, Abgasführungen und Luftschächte hat durch einen Rauchfangkehrer zu erfolgen, der berechtigt ist, sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 2. Satz Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, im betroffenen Kehrgebiet durchzuführen.

Das Kehren von raumluftabhängigen Öfen und lösbaren Verbindungsstücken, kann auch ohne Beiziehung eines Rauchfangkehrers vorgenommen werden.

(3) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Bauwerks, in dem Überprüfungsgegenstände gelegen sind, hat einen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Die Erteilung eines Auftrags sowie ein Wechsel des Rauchfangkehrers sind der Gemeinde unverzüglich bekannt zu geben. Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten haben die vorgeschriebenen Überprüfungen und Kehrungen zu den Überprüfungsterminen (§ 18) zu veranlassen und durch den Rauchfangkehrer ungehindert vornehmen zu lassen.

(4) Bei jeder Überprüfung hat der Rauchfangkehrer die Überprüfungsgegenstände zur Gänze zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren, er hat die vorhandenen Ablagerungen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich auszuräumen oder, falls die Ausräumung vom Benützer des Überprüfungsgegenstände vorgenommen wird, sich von der ordnungsgemäßen Vornahme zu überzeugen.

(5) Durch die Überprüfung und Kehrung darf die gewöhnliche Benützung der Feuerstätten über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht behindert und eine vermeidbare Belästigung der Benützer des Bauwerks nicht verursacht werden.

 

§ 18 Überprüfungsperioden

(1) Die Landesregierung hat zum Zwecke der Gefahrenabwehr durch Verordnung die Zeiträume (Überprüfungsperioden) zu bestimmen, innerhalb welcher benützte Feuerstätten, Abgasführungen unter Berücksichtigung der Art des Brennstoffes und Luftschächte gemäß § 17 Abs. 1 zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren sind.

(2) Überprüfungsgegenstände, die länger als ein Jahr unbenützt sind, unterliegen nicht der Überprüfungspflicht. Die Nichtbenützung ist dem Rauchfangkehrer schriftlich anzuzeigen. Diese Überprüfungsgegenstände sind vor der Wiederbenützung von diesem auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.

(3) Der Rauchfangkehrer hat dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks die Überprüfungstermine spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.

(4) Kann die Überprüfung zum Überprüfungstermin nicht vorgenommen werden, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte unverzüglich einen neuen Termin mit dem Rauchfangkehrer zu vereinbaren, zu dem die Überprüfung und gegebenenfalls eine Kehrung nachholen zu lassen ist.

 

zuständiger Rauchfangkehrmeisterbetrieb:

Dorothea Bauer, Quergasse 4, 3720 Ravelsbach