§ 15 Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau
(1) Die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau hat durch einen Rauchfangkehrer zu erfolgen, der berechtigt ist, sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 2. Satz Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, im betroffenen Kehrgebiet durchzuführen. Zuständig
ist jener Rauchfangkehrer, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß
§ 17 beauftragt wurde. Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte
keinen Rauchfangkehrer beauftragt, hat die Gemeinde einen
Rauchfangkehrer zu beauftragen. Der Rauchfangkehrer hat für den
Überprüfungszeitraum, unter Beiziehung des örtlich zuständigen
Kommandanten der Feuerwehr bzw. eines von diesem namhaft gemachten
geeigneten Feuerwehrmitglieds der Gemeinde, einen Durchführungsplan zu erstellen
und diesen der Gemeinde vor Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Der
zuständige Rauchfangkehrer hat den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
des Bauwerks spätestens zwei Monate vor Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau zu verständigen.
Vier Wochen vor dem Termin der Durchführung bis zum ordnungsgemäßen
Abschluss ist ein Wechsel des Rauchfangkehrers nicht zulässig.
(2) Der Rauchfangkehrer hat festgestellte Mängel,
die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist
behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige
behördliche Maßnahme erfordern, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
Sinngemäßes gilt, wenn die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau
verweigert wird. Ansonsten ist das Ergebnis der Überprüfung in einer
Niederschrift festzuhalten und auf Verlangen vom Rauchfangkehrer an die
Gemeinde zu übermitteln. Ist für die Behebung eines Mangels oder
Missstandes eine andere Behörde zuständig, hat
der Rauchfangkehrer dieser das Ergebnis der Überprüfung bekannt zu
geben. Die Gemeinde hat dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Behebung festgestellter feuerpolizeilicher Mängel durch Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn diese nicht innerhalb der vom Rauchfangkehrer festgesetzten Frist behoben wurden.
(3) Bei Gefahr im Verzug
hat die Gemeinde die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des
Eigentümers oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks zu verfügen und
sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung nicht
sichergestellt ist.
(4) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 letzter Satz ist zu überprüfen, ob die Mängel behoben wurden.
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Zu diesem Zweck hat die Gemeinde eine Nachbeschau anzuordnen.
Sie hat mit der Durchführung den Rauchfangkehrer zu beauftragen. Diese
kann entfallen, wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die
Beseitigung festgestellter Mängel auf andere geeignete Weise nachweist.
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(5) Bei Bauwerken
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1.
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mit erhöhter Brandgefahr oder Erschwernissen bei der Brandbekämpfung,
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2.
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mit einem erhöhten Personenrisiko,
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3.
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mit
zusätzlichen brandschutztechnischen Einrichtungen (z. B. selbsttätige
Löschanlagen, Brandrauchentlüftungen, Brandmeldeanlagen)
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ist jedenfalls der örtlich zuständige Kommandant der Feuerwehr bzw. ein von ihm namhaft gemachtes geeignetes Feuerwehrmitglied der Gemeinde als Sachverständiger beizuziehen. Soweit erforderlich, können weitere Sachverständige vom Rauchfangkehrer beigezogen werden.
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(6) Der feuerpolizeilichen Beschau eines Betriebes
sind zusätzlich der Feuerwehrkommandant der Betriebsfeuerwehr oder der
Brandschutzbeauftragte als Auskunftsperson vom Rauchfangkehrer
beizuziehen.
(7) Für jede durchgeführte feuerpolizeiliche Beschau gemäß § 14 Abs. 1 und 2 sowie für jede Nachbeschau gemäß Abs. 4 hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
Gleiches gilt für Kosten, die dadurch entstehen, dass eine
feuerpolizeiliche Beschau nicht durchgeführt werden konnte, obwohl eine
nachweisliche Verständigung erfolgte und keine schriftliche Mitteilung
der Verhinderung 48 Stunden vor dem Beschautermin beim Rauchfangkehrer
einlangte. Die Einhebung der Kosten für eine Beschau erfolgt direkt durch den Rauchfangkehrer.
Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Kosten an den
Rauchfangkehrer nicht entrichtet, so hat die Gemeinde die Kosten mit
Bescheid festzusetzen.
(8)
Die Höhe der Kosten gemäß Abs. 7 hat die Landesregierung in
unterschiedlicher Höhe für Bauwerke mit Wohnnutzung und anderer Nutzung
sowie den dazugehörigen Nebengebäuden festzulegen.