Friedhofsgebührenordnung

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Hohenwarth-Mühlbach a.M. hat in seiner Sitzung am 05.11.2025 folgende 

Friedhofsgebührenordnung nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007

für die Friedhöfe der Marktgemeinde Hohenwarth-Mühlbach a.M. beschlossen:


§ 1

Arten der Friedhofsgebühren

Für die Benützung der Gemeindefriedhöfe werden eingehoben:

a) Grabstellengebühren

b) Verlängerungsgebühren

c) Beerdigungsgebühren

d) Enterdigungsgebühren

e) Gebühren für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage)


§ 2

Grabstellengebühren 

(1) Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen bzw. bei sonstigen Grabstellen auf 10 Jahre bei Urnennischen und 30 Jahre bei Grüften beträgt für

a) Erdgrabstellen:

1. für 1 Leiche und Urne                         € 170,-

2. für 2 Leichen und Urnen                    € 265,-

3. für 3 Leichen und Urnen                    € 360,-

4. für 4 Leichen und Urnen                    € 455,-

b) sonstige Grabstellen:

1. Gruft für 3 Leichen und Urnen          €  1.080,-

2. Gruft für 6 Leichen und Urnen          € 1.560,-

3. Urnennische für 2 Urnen                   € 1.380,-


§ 3

Verlängerungsgebühren

(1) Für Erdgrabstellen und sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 10 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.


(2) Für sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 30 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit einem Drittel des Betrages festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.


§ 4

Beerdigungsgebühren

(1) Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle) beträgt bei der

a) Beerdigung einer Leiche in einem Erdgrab                     € 500,-

b) Beerdigung einer Urne in einem Erdgrab                       € 290,-

c) Beisetzung einer Leiche in einer Gruft                           € 500,-

d) Beisetzung einer Urne in einer Gruft für Leichen            € 290,- 

e) Beisetzung einer Urne in einer Urnennische                  € 275,-


(2) Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern beträgt die Hälfte der in Absatz 1 festgesetzten Gebührensätze.


(3) Für die Deckelöffnung bzw. Schließung fällt folgende zusätzlich Gebühr an;

a) bei Erdgräbern (blinde Gruft) - 1-teiliger Deckel                          € 520,-

b) bei Erdgräbern (blinde Gruft) mit mehrteiligen Deckel                € 640,-

c) bei Grüften                                                                                   € 610,-

d) bei Grüften, mehrteilig                                                                  € 735,-

e) bei Grüften (Teilöffnung für Urnenbestattung)                              € 415,-

f) Bei Beerdigungen außerhalb der Dienstzeit (Freitag ab 12.00 Uhr und Samstag), erhöht sich die jeweilige Gebühr nach Absatz 3 um 50%.

g) Bei Beerdigung außerhalb der Dienstzeit (Sonn- und Feiertag) erhöht sich die jeweilige Gebühr nach Absatz 3 um 100%.


§ 5

Enterdigungsgebühr

Die Enterdigungsgebühr für eine Enterdigung (§ 19 Abs. 1 NÖ Bestattungsgesetz 2007) beträgt das Zweifache der jeweiligen Beerdigungsgebühr.


§ 6

Gebühren für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage) und der Aufbahrungshalle

(1) Die Gebühr für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage) beträgt für jeden angefangenen Tag € 40,00


§ 7

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Diese Friedhofsgebührenordnung wird mit dem Monatsersten rechtswirksam, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt.


Die Bürgermeisterin:


Daniela Hagenbüchl-Schabl

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