Grundsteuer

Grundsteuer (Grundsteuergesetz 1955)

Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Zur Entrichtung der Grundsteuer ist der Eigentümer verpflichtet. Gehört der Steuergegenstand mehreren Personen, so sind sie Gesamtschuldner.

Folgende Arten der Grundsteuer können unterschieden werden:

Grundsteuer A: Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Grundsteuer B: Grundstücke

Für die Besteuerung des Grundbesitzes ist der Einheitswert maßgebend, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes durch das zuständige Finanzamt festge-stellt wird. Gleichzeitig mit dem Einheitswert wird auch der Steuermessbetrag festgesetzt. Die-ser Steuermessbetrag bildet die Grundlage für die Vorschreibung der Grundsteuer durch die Gemeinde.

Die Grundsteuer ergibt sich aus dem Produkt von Steuermessbetrag und Hebesatz (vom Gemeinderat mit Verordnung festgesetzt) und wird mit Steuerbescheid vorge-schrieben. Die Festsetzung gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht in Folge einer Änderung der Voraussetzungen ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.

Die Grundsteuer wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Übersteigt der Jahresbetrag der Grundsteuer EUR 75,00 nicht, so wird die gesamte Grundsteuer am 15. Mai fällig. Zuständig für Bewertung und Festlegung des Einheitswertes: Finanzamt Hollabrunn, Babogasse 9, 2020 Hollabunn; Tel: 02262/707