Sie sind hier: Home > Bürgerservice > Gebühren
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Hohenwarth-Mühlbach a.M. hat in seiner Sitzung am 10.12.2025 unter TOP 3 folgende
Kanalabgabenordnung
nach dem NÖ Kanalgesetz 1977
für den öffentlichen Kanal der Marktgemeinde Hohenwarth-Mühlbach a.M. beschlossen:
§1
In der Marktgemeinde Hohenwarth-Mühlbach a.M. werden folgende Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren erhoben:
a) Kanaleinmündungsabgabe
b) Ergänzungsabgaben
c) Sonderabgaben
d) Kanalbenützungsgebühren
§2
A.
Einmündungsabgabe für den Anschluss an einen öffentlichen Schmutzwasserkanal
(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 13,00 festgesetzt.
(2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 13.137.793,-- und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanalnetzes von 37.453 lfm zugrunde gelegt.
B
Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen
Regenwasserkanal
(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Regenwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 5,00 festgesetzt.
(2) Gemäß § 6Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 4.717.028,-- und eine Gesamtlänge des Regenwasserkanalnetzes von 21.468 lfm zugrunde gelegt.
$ 3
Vorauszahlungen
Der Prozentsatz für die Vorauszahlung beträgt gemäß § 3a des NÖ Kanalgesetz 1977 80 % jenes Betrages, der unter Zugrundelegung des in § 2 festgesetzten Einheitssatzes als Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten ist.
§ 4
Ergänzungsabgaben
Bei Änderung der Berechnungsfläche für eine angeschlossene Liegenschaft wird eine Ergänzungsabgabe auf Grund der Bestimmung des § 3 Abs. 6 des NÖ Kanalgesetzes 1977 berechnet.
§ 5
Sonderabgabe
(1) Eine Sonderabgabe gemäß § 4 des NÖ Kanalgesetzes 1977 ist zu entrichten, wenn wegen der Zweckbestimmung der auf der anzuschließenden Liegenschaft errichteten Baulichkeit ein über den ortsüblichen Durchschnitt hinausgehende Beanspruchung des Kanals und der dazugehörenden Anlage zu erwarten ist und der öffentliche Kanal aus diesem Grund besonders ausgestaltet werden muss.
(2) Eine Sonderabgabe ist aber auch dann zu entrichten, wenn die auf einer an die Kanalanlage angeschlossenen Liegenschaft bestehenden Baulichkeiten durch Neu-, Zu- oder Umbau so geändert werden, dass die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen zutreffen.
(3) Die Sonderabgabe darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.
§ 6
Kanalbenützungsgebühren für den Schmutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem)
Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) werden für die Schmutzwasserentsorgung folgende Einheitssätze festgesetzt:
a) Schmutzwasserkanal € 3,30
b) Schmutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem): € 3,63
§ 7
Zahlungstermine
Die Kanalbenützungsgebühren sind im Vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen und zwar jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November auf ein Konto der Marktgemeinde Hohenwarth-Mühlbach a.M. zu entrichten
§ 8
Ermittlung der Berechnungsgrundlagen
Zwecks Ermittlung der für die Gebührenbemessung maßgeblichen Umstände haben die anschlusspflichtigen Liegenschaftseigentümer die von der Gemeinde hierfür aufgelegten Fragebögen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung ausgefüllt bei der Gemeinde abzugeben. Allenfalls werden die Berechnungs-grundlagen durch Organe des Gemeindeverbands (Kommission) unter Mitwirkung der betreffenden Liegenschaftseigentümer ermittelt.
§ 9
Umsatzsteuer
Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren nach dieser Kanalabgabenordnung gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer aufgrund des Umsatzsteuergesetzes 1994, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verrechnung.
§10
Schlussbestimmungen
(1) Diese Kanalabgabenordnung tritt mit dem Monatsersten, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt (§ 11 NÖ Kanalgesetz 1977) in Kraft.
(2) Auf Abgabentatbestände für Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben sowie für Kanalbenützungsgebühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden, sind die bis dahin geltenden Abgaben- und Gebührensätze anzuwenden.
Die Bürgermeisterin
Daniela Hagenbüchl-Schabl
Gemeindezeitung Nr.4/2025Mehr...
hier klicken