Kanalabgabenordnung
der Marktgemeinde Hohenwarth-Mühlbach a.M. für das Gebührengebiet
Hohenwarth, Mühlbach am Manhartsberg, Ronthal, Bösendürnbach,
Ebersbrunn, Zemling und Olbersdorf
§ 1
In der Marktgemeinde Hohenwarth-Mühlbach a.M. werden
Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungs-, Ergänzungs- und
Sonderabgaben) und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der Bestimmungen
des NÖ Kanalgesetzes 1977 erhoben.
§ 2
A. Einmündungsabgabe für den Anschluss an einen öffentlichen
Schmutzwasserkanal
(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der
Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen
Schmutzwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 10,50 festgesetzt.
(2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die
Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von €
13,567.984 und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanalnetzes von 36.359
lfm zugrunde gelegt.
B. Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen
Regenwasserkanal
(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der
Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen
Regenwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 3,50 festgesetzt.
(2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes1977 wird für die
Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von €
4,193.858 und eine Gesamtlänge des Regenwasserkanalnetzes von 20.634 lfm
zugrunde gelegt.
§ 3
Ergänzungsabgaben
Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe
ist in gleicher Höhe für die Berechnung der Ergänzungsabgaben zur
Kanaleinmündungsabgabe anzuwenden.
§ 4
Sonderabgaben
Ergibt sich aus § 4 des NÖ Kanalgesetzes 1977 die Verpflichtung
zur Entrichtung einer Sonderabgabe, ist diese Abgabe mit
Abgabenbescheid vorzuschreiben. Sie darf den durch die besondere
Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.
§ 5
Vorauszahlungen
Gemäß § 3a des NÖ Kanalgesetzes 1977 sind Vorauszahlungen auf
die gemäß § 2 leg. cit. zu entrichtenden Kanaleinmündungsabgaben in der
Höhe von 80 % der gemäß § 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ermittelten
Kanaleinmündungsabgaben zu erheben.
§ 6
Kanalbenützungsgebühren für den
Schmutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem)
Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der
öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) wird für die
Schmutzwasserentsorgung folgender Einheitssatz festgesetzt:
Schmutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem):
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€ 2,60
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Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer
und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10
% erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
§ 7
Zahlungstermine
Die Kanalbenützungsgebühren sind im Vorhinein in
vierteljährlichen Teilzahlungen und zwar jeweils am 15. Februar,
15. Mai, 15. August und 15. November auf ein Konto der Gemeinde zu
entrichten.
§ 8
Ermittlung der Berechnungsgrundlagen
Zwecks Ermittlung der für die Gebührenbemessung maßgeblichen
Umstände haben die anschlusspflichtigen Grundeigentümer die von der
Gemeinde hiefür aufgelegten Fragebögen innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung ausgefüllt bei der Gemeinde abzugeben. Allenfalls werden die
Berechnungsgrundlagen durch Gemeindeorgane (Kommission) unter Mitwirkung
der betreffenden Grundstückseigentümer ermittelt.
§ 9
Umsatzsteuer
Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren nach dieser
Kanalabgabenordnung gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer aufgrund des
Umsatzsteuergesetztes 1994, in der jeweils geltenden Fassung, zur
Verrechnung.
§ 10
Schlussbestimmungen
(1) Diese Kanalabgabenordnung tritt mit dem Monatsersten, der
dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt (§ 11 NÖ
Kanalgesetz 1977) in Kraft.
(2) Auf Abgabentatbestände für Kanaleinmündungsabgaben,
Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben sowie für Kanalbenützungsgebühren,
die vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden, sind die
bis dahin geltenden Abgaben- und Gebührensätze anzuwenden.