Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an
die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebstätte des
Unternehmens gewährt werden, unterliegen der Kommunalsteuer.
Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen
die Dienstnehmer beschäftigt werden.
Die Steuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage.
Übersteigt bei einem Unternehmen die gesamte Bemessungsgrundlage im
Kalendermonat nicht 1.460 Euro, kann ein Freibetrag von 1.095 Euro
abgezogen werden.
Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden
Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monats
(Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.
Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer
bis 31. März des folgenden Kalenderjahres eine Steuererklärung abzugeben. Die
Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende
Bemessungsgrundlage – aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden – zu
enthalten.
Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in
der Gemeinde ist binnen einem Monat ab Schließung eine Steuererklärung mit der
Bemessungsgrundlage an die Gemeinde abzugeben.
Die Übermittlung der Steuererklärung
hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die
elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar,
kann der Gemeinde die Steuererklärung unter Verwendung eines amtlichen
Vordruckes übermittelt werden.
Weitere
Bestimmungen entnehmen Sie bitte dem Kommunalsteuergesetz 1993 (BGBl. Nr.
819/1993).
Hinweis: Die Einhebung der Kommunalsteuer für die im
Gemeindegebiet Hohenwarth-Mühlbach a.M. unterhaltenen Betriebsstätten wurde ab
2014 an den Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung
Hollabrunn (Kontakt: office@gvhollabrunn.at, Tel:
02952/5373) übertragen.
Weiterführende Informationen:
·
Information des Bundesministeriums für
Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993, GZ BMF-010222/0260-VI/7/2011
vom 28.12.2011
·
Verordnung des Bundesministers für Finanzen
betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung
lohnabhängiger Abgaben (BGBl. II Nr. 453/2002)