NÖ Veranstaltungsgesetz
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche
Veranstaltungen wie öffentliche Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie
alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen,
sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen
sind.
(2) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind
Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind. Eine Veranstaltung, die von
einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, gilt jedenfalls auch
dann als öffentlich, wenn die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der
Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben
wird.
(3) Filmvorführungen sind die Wiedergabe von
Laufbildern, die auf einem Speichermedium aufgezeichnet sind.
(4) Von der Anwendung dieses Gesetzes sind
ausgenommen:
1. Veranstaltungen von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts sowie von politischen Parteien im Rahmen ihres gesetzlichen
Wirkungsbereiches;
2. Veranstaltungen zur Religionsausübung,
insbesondere in den dazu bestimmten Einrichtungen (Kirchen, Synagogen oder
sonstigen Kultuseinrichtungen) von gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgemeinschaften;
3. Veranstaltungen, die unter die Bestimmungen des
Vereinsgesetzes 2002 oder des Versammlungsgesetzes 1953 fallen oder deren
Durchführung aufgrund des Glücksspielgesetzes dem Bund vorbehalten ist;
4. Veranstaltungen der Bundestheater;
5. Veranstaltungen in gewerbebehördlich
genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen in dem dafür vorgesehenen und
genehmigten Umfang;
6. Ausstellungen in baubehördlich bewilligten
Gebäuden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten
Veranstaltung umfasst;
7. Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine
Gefährdung der Zuschauer nicht erwarten lassen;
8. Vorträge, Kurse, Vorlesungen, Ausstellungen und
Filmvorführungen, die überwiegend wissenschaftlichen Zwecken, Unterrichts- oder
Volksbildungszwecken dienen;
9. Veranstaltungen von Schulen, Musikschulen,
Heimen, Kindergärten und Horten oder von Schülern, Heimbewohnern und Kindern im
Rahmen der genannten Einrichtungen;
10. Kulturelle und sportliche Veranstaltungen sowie
Veranstaltungen zum Zweck der Jugendbildung von Vereinen, deren satzungsmäßiger
Zweck in der Pflege aller Bereiche des Jugendlebens (Jugendorganisationen)
besteht, ausgenommen Tanzveranstaltungen;
11. Ausstellungen von Mustern oder Waren durch
Gewerbetreibende sowie Ausstellungen von land- und forstwirtschaftlichen
Erzeugnissen;
12. Veranstaltungen, die nach ihrer Art im
Volksbrauchtum begründet sind, wie z.B. Platzkonzerte, Faschingsumzüge etc.;
13. Filmvorführungen in Gebäuden mit Geräten, die
üblicherweise auch in Haushalten verwendet werden;
14. Veranstaltungen im üblichen Zusammenhang mit
einer Erwerbsausübung, wie Werbeveranstaltungen, Präsentationen, Werbefilme,
Leistungs-, Verkaufs- oder Modeschauen;
15. Spielautomaten, die unter den Geltungsbereich
des NÖ Spielautomatengesetzes, LGBl. 7071, fallen
§ 2
Verbotene Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen sind verboten, wenn
1. sie die öffentliche Ruhe, Ordnung und
Sicherheit oder das Ansehen oder die Einrichtungen der Republik Österreich,
eines Bundeslandes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft oder einer
gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft gefährden bzw. herabsetzen
2. ihr Inhalt verrohend oder sittenwidrig ist
3. sie am Karfreitag oder am 24. Dezember
durchgeführt werden sollen und geeignet sind, den Charakter dieses Tages zu
stören oder religiöse Gefühle der Bevölkerung zu verletzen.
(2) Bei Staats- oder Landestrauer kann die
Landesregierung mit Verordnung die Durchführung von Veranstaltungen während des
durch den Anlass gebotenen Zeitraumes untersagen. Eine solche Verordnung ist im
Rundfunk oder in der auflagenstärksten in Niederösterreich erscheinenden
Tageszeitung zu verlautbaren.
§ 3
Veranstalter, Verantwortlichkeit
(1) Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist
jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des
Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die Veranstaltungen
vorbereitet, durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt
oder als solcher öffentlich angekündigt wird. Im Zweifel hat als Veranstalter
zu gelten, wer über die Veranstaltungsbetriebsstätte verfügungsberechtigt ist
und die Durchführung der Veranstaltung duldet.
(2) Der Veranstalter muss eigenberechtigt und
verlässlich sein. Ist der Veranstalter eine juristische Person, eine
Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene
Erwerbesgesellschaft, so müssen jene Personen, die zur Vertretung nach außen
berufen sind, eigenberechtigt und verlässlich sein.
(3) Der Veranstalter ist für die Betriebs- und
Nutzungssicherheit der Veranstaltungsbetriebsstätte sowie für die vorschrifts-
und ordnungsmäßige Durchführung der Veranstaltung verantwortlich. Der
Veranstalter oder eine namhaft zu machende eigenberechtigte und verlässliche
Ansprechperson muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend sein.
Insbesondere darf der Veranstalter oder die von ihm namhaft gemachte
Ansprechperson Personen, die das für den Besuch der jeweiligen Veranstaltung
gesetzlich oder behördlich festgesetzte Mindestalter nicht erreicht haben, den
Zutritt zur Veranstaltung nicht gestatten bzw. muss deren Entfernung
veranlassen. Weiters hat der Veranstalter oder die von ihm namhaft gemachte
Ansprechperson durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die angegebene
Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können,
nicht überschritten wird.
(4) Der Veranstalter oder die von ihm namhaft
gemachte Ansprechperson hat die Veranstaltung sofort zu unterbrechen,
abzubrechen oder abzusagen und die Besucher nötigenfalls zum Verlassen der
Veranstaltung aufzufordern sowie alle sonst erforderlichen Maßnahmen zu setzen,
wenn er erkennt, dass
1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder
die Sicherheit von Sachen gefährdet wird;
2. andere Personen insbesondere durch Lärm,
Geruch, Rauch, Staub, Abgase oder Lichteinwirkungen unzumutbar belästigt
werden;
3. eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung
und Sicherheit zu erwarten ist;
4. die Bestimmungen des § 18 NÖ Jugendgesetzes
nicht eingehalten werden.
(5) Die zivil- und strafrechtliche Verantwortung,
sowie die Verantwortlichkeit nach anderen verwaltungsrechtlichen Vorschriften
bleiben davon unberührt.
§ 4
Anmeldung – Zuständigkeit
(1) Veranstaltungen sind vom Veranstalter
1. bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, wenn
die Veranstaltung nur in einer Gemeinde stattfindet oder
2. bei der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn
a) sich die Veranstaltung über mehrere Gemeinden
erstreckt,
b) die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig
die Veranstaltung besuchen können, 3000 Personen übersteigt,
c) Filme auf Projektionsflächen von mehr als 9 m²
vorgeführt werden,
d) bei Tanzveranstaltungen mit technischen
Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in die
Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-, Styroporparties) oder
3. bei der Landesregierung, wenn
a) sich die Veranstaltung über mehrere Bezirke
erstreckt,
b) Motorsportveranstaltungen außerhalb des
Geltungsbereiches der StVO durchgeführt werden,
c) der Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder
die Zurschaustellung gefährlicher Tiere erfolgt,
d) Musikfestivals veranstaltet werden, bei denen
die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können,
die Zahl von 50.000 Personen übersteigt
schriftlich unter Anschluss der erforderlichen
Bescheinigungen, Nachweise, Erklärungen und Konzepte anzumelden.
(2) Veranstaltungen, sind bei der Gemeinde
spätestens vier Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn
anzumelden.
§ 5
Inhalt der Anmeldung
Die Anmeldung hat zu enthalten:
1. den Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft,
Wohnsitz oder derzeitiger gewöhnlicher Aufenthaltsort des Veranstalters und der
gegebenenfalls vom Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 namhaft gemachten
Ansprechperson;
2. bei juristischen Personen,
Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragenen
Erwerbsgesellschaften die Bezeichnung und den Sitz der Gesellschaft sowie den
Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen
Aufenthaltsort jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind;
3. eine Person (Veranstalter oder Ansprechperson),
die während der Veranstaltung anwesend und für die Durchführung der
Veranstaltung verantwortlich ist, wobei diese Ansprechperson vom Veranstalter
durch Mitteilung an die Behörde bis zu einem Tag vor Beginn der Veranstaltung
ausgetauscht werden kann;
4. den Ort der Veranstaltung und die genaue
Bezeichnung der Veranstaltungsbetriebsstätte unter Anschluss eines Lageplanes
sowie Namen und Anschrift ihres Eigentümers;
5. den Zeitraum, in dem die Veranstaltung
durchgeführt wird;
6. die Bezeichnung und den Gegenstand der
Veranstaltung;
7. wenn die Veranstaltung in Zelten oder ähnlichen
mobilen Einrichtungen stattfindet oder die Nutzung technischer Geräte (z.B.
Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u. dgl.) durch den Besucher vorgesehen
ist, eine Bescheinigung über die Zertifizierung des Zeltes, der mobilen
Einrichtung oder des technischen Geräts durch eine im EWR oder in der Türkei
akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten (z.B. TÜV,
österreichisches Normungsinstitut). Anstelle der Zertifizierung des Zeltes oder
der mobilen Einrichtung, in der die Veranstaltung stattfindet, kann auch eine
Bestätigung eines Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister, etc.), über die
Stabilität und Eignung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung für den Veranstaltungszweck
vorgelegt werden;
8. den Nachweis der Bewilligung der
Veranstaltungsbetriebsstätte, gegebenenfalls einen Überprüfungsbefund oder
einen entsprechenden Nachweis gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 bis 3;
9. ein sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches
Konzept, welche einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung gewährleisten;
10. bei Veranstaltungen, bei denen die Höchstzahl
der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl 500
übersteigt und bei Veranstaltungen, bei denen im besonderen Maße die Gefahr von
Unfällen gegeben ist, wie z.B. bei der Verwendung von technischen Geräten, wie
Schaukeln, Rutschbahnen, Autodromen etc. oder Motorsportveranstaltungen, den
Nachweis des Bestehens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung;
11. eine Erklärung (Bestätigung) des Veranstalters,
dass alle sicherheitsrelevanten bau- und bautechnischen Bestimmungen
eingehalten werden;
12. bei Veranstaltungen im Freien ein Konzept zur
Vermeidung sanitärer Missstände und ein Konzept zur Vermeidung einer
unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft;
13. die erwartete Gesamtbesucherzahl;
14. die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig
die Veranstaltung besuchen können und
15. eine Darstellung der Verkehrssituation
erforderlichenfalls unter Anschluss eines Verkehrskonzeptes.
§ 6
Verfahren
(1) Im örtlichen Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde ist dieser jede Anmeldung oder Untersagung einer
Veranstaltung zu einer allfälligen Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen. Die
Stellungnahme der Bundespolizeibehörde ist im weiteren Verfahren zu
berücksichtigen. Darüber hinaus hat die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 1 der
Gemeinde des Veranstaltungsortes (wenn diese nicht selbst zuständig ist) sowie
der Wirtschaftskammer NÖ und wenn bei der Durchführung der Veranstaltung
Interessen der Arbeitnehmer betroffen sind, der Arbeiterkammer NÖ jede
Anmeldung oder Untersagung einer Veranstaltung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Bürgermeister und die Landesregierung
haben die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen
Wirkungskreis einer Bundespolizeibehörde diese, von der Anmeldung einer
Veranstaltung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Dem Veranstalter ist eine Bestätigung über
die Vorlage der vollständigen und richtigen Anmeldung der Veranstaltung
auszufolgen.
(4) Zur Vermeidung erheblicher Gefährdungen oder
nachteiliger Auswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 4 Z. 1 bis 4 können dem
Veranstalter von der Behörde mit Bescheid Auflagen erteilt, zeitliche
Beschränkungen oder sonstige Maßnahmen vorgeschrieben werden. Insbesonders kann
dem Veranstalter aufgetragen werden, dass jenen Besuchern der Zutritt zur
Veranstaltungsbetriebsstätte verwehrt wird, die
1. unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,
2. alkoholische Getränke oder Drogen in die
Veranstaltungsbetriebsstätte einzubringen versuchen,
3. Gegenstände mit sich führen, die für Akte der
Gewalttätigkeit, als Wurfgeschosse oder sonst in einer den ordnungsgemäßen Ablauf
der Veranstaltung grob störenden Weise verwendet werden können, wie
beispielsweise Feuerwerkskörper oder Rauchbomben, und nicht bereit sind, diese
abzugeben.
Weiters kann die Behörde vorschreiben, dass bei der
Veranstaltung keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder verkauft und
Getränke nur in ungefährlichen Behältern abgegeben werden dürfen, sowie dass
zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer Veranstaltung ein
entsprechender nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu befugter Ordnerdienst
vorgesehen wird.
§ 7
Bewilligung für Veranstaltungen im Umherziehen
(1) Einer Bewilligung durch die Landesregierung
bedürfen Veranstalter, die beabsichtigen, Veranstaltungen im Umherziehen (wie
z.B. Schausteller, Zirkusbetreiber, Wandertheater, Wanderkinos,
Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates im Sinne des § 4 Abs. 3
Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 i .d. F. BGBl. I Nr. 59/2001)
durchzuführen.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat die im § 5 Z.
1 bis 3, 6 bis 11 genannten Inhalte aufzuweisen. Die übrigen Voraussetzungen
(wie Anmeldung der Veranstaltung) für die Durchführung von Veranstaltungen im
Umherziehen richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Der Veranstalter muss eigenberechtigt und
verlässlich sein. Ist der Veranstalter eine juristische Person, eine
Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene
Erwerbsgesellschaft, so müssen jene Personen, die zur Vertretung nach außen
berufen sind, eigenberechtigt und verlässlich sein.
(4) Die erforderliche Verlässlichkeit fehlt
jedenfalls dann, wenn
1. der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung
nach außen berufene Person wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer
drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr
als 180 Tagsätzen verurteilt worden ist und diese noch nicht getilgt ist oder
2. der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung
nach außen berufene Person innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Mal
wegen Verstößen gegen die Vorschriften des Veranstaltungswesens, des
Jugendschutzes, des Suchtmittelgesetzes, des Gewerbewesens oder nach
vergleichbaren Normen anderer Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist
und jeweils nach der Art der strafbaren Handlung ein Missbrauch bei der
Durchführung von Veranstaltungen zu befürchten ist.
(5) Weist der Bewilligungswerber oder eine zur
Vertretung nach außen berufene Person eine aufrechte Bewilligung nach
gleichartigen Vorschriften eines anderen Bundeslandes vor, so hat die
Verlässlichkeitsprüfung zu entfallen.
(6) Treten nachträglich Gründe auf, die die
Erteilung einer Bewilligung ausgeschlossen hätten, so ist die Bewilligung zu
entziehen.
(7) Die Erteilung einer Bewilligung ist von der
Landesregierung der Wirtschafskammer Niederösterreich und der Arbeiterkammer
Niederösterreich zur Kenntnis zu bringen.
§ 8
Tanzschulen
(1) Einer Bewilligung durch die Landesregierung
bedarf die regelmäßige und gewerbsmäßige Erteilung von Unterricht in allen
Gesellschaftstänzen in als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen.
(2) Die Bewilligung darf nur einem
Bewilligungswerber erteilt werden, der durch Erwerb eines entsprechenden
Zeugnisses nachgewiesen hat, dass er über die zur Erteilung von Tanzunterricht
erforderlichen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse zur Unterweisung in
Gesellschaftstänzen verfügt.
(3) Sonstige Bestimmungen zur Durchführung von
Veranstaltungen nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
(4) Die Erteilung einer Bewilligung ist von der
Landesregierung der Wirtschafskammer Niederösterreich und der Arbeiterkammer
Niederösterreich zur Kenntnis zu bringen.
§ 9
Ankündigung von Veranstaltungen
Schriftliche Ankündigungen von Veranstaltungen müssen
sichtbar den Namen und den Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen
Aufenthaltsort des Veranstalters, bei juristischen Personen,
Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragenen
Erwerbsgesellschaften die Bezeichnung und Sitz sowie den Namen und den Wohnsitz
oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort jener Personen, die zur Vertretung
nach außen berufen sind, enthalten.
Sind die genannten Angaben auf den schriftlichen
Ankündigungen nicht oder nicht vollständig enthalten, sind die Veranstaltungsbehörden
unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens berechtigt, derartige
Ankündigungen ohne weiteres Verfahren zu entfernen und zu vernichten.
§ 10
Eignung der Veranstaltungsbetriebsstätte
(1) Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten, von
der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden.
(2) Keiner Bewilligung bedürfen
Veranstaltungsbetriebsstätten,
1. die nach der NÖ Bauordnung 1996
bewilligungspflichtig sind und bereits baubehördlich bewilligt wurden, wenn der
bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltungen
umfasst,
2. die bereits innerhalb der letzten fünf Jahre
von der zuständigen Behörde für gleichartige Veranstaltungen bewilligt wurden,
wobei die in diesem Verfahren erteilten Auflagen einzuhalten sind oder
3. wenn als Veranstaltungsbetriebsstätte Zelte
oder ähnliche mobile Einrichtungen dienen oder die Benützung technischer Geräte
(z.B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u.dgl.) durch den Besucher
vorgesehen ist und eine Bescheinigung über die Zertifizierung des Zeltes, der
mobilen Einrichtung oder des technischen Geräts durch eine im EWR oder in der
Türkei akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten (z.B. TÜV,
österreichische Normungsinstitut) vorgelegt wird oder wenn sie von der
zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes für die betreffende
Veranstaltungsart bewilligt wurden. Anstelle der Zertifizierung des Zeltes oder
der mobilen Einrichtung, in der die Veranstaltung stattfindet, kann auch eine
aktuelle Bestätigung eines Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister, etc.) über
die Stabilität und Eignung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung für den
Veranstaltungszweck vorgelegt werden.
(3) Für die Bewilligung der
Veranstaltungsbetriebsstätte ist zuständig
1. die Gemeinde,
a) wenn sich die Veranstaltungsbetriebsstätte in
nur einer Gemeinde befindet;
2. die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn
a) sich die Veranstaltungsbetriebsstätte über
mehrere Gemeinden erstreckt,
b) die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig
die Veranstaltungsbetriebsstätte besuchen können, 3000 Personen übersteigt oder
c) Filme auf Projektionsflächen von mehr als 9 m²
vorgeführt werden,
d) bei Tanzveranstaltungen mit technischen
Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in die
Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-, Styroporparties)
3. oder die Landesregierung, wenn
a) sich die Veranstaltungsbetriebsstätte über
mehrere Bezirke erstreckt,
b) die Veranstaltungsbetriebsstätte bei
Veranstaltungen im Umherziehen genutzt wird,
c) Motorssportveranstaltungen außerhalb des
Geltungsbereiches der StVO durchgeführt werden,
d) der Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder
die Zurschaustellung gefährlicher Tiere erfolgt,
e) Musikfestivals veranstaltet werden, bei denen
die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen
können, die Zahl von 50.000 Personen übersteigt oder
f) bei Veranstaltungsbetriebsstätten besondere
technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel (wie z.B. Bühnenanlagen
unter Verwendung einer elektrisch, motorisch oder hydraulisch betriebenen
Bühnenmaschinerie, Drehbühnen, Einrichtungen zur Personenbeförderung oder
pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr) vorgesehen
sind.
(4) Ist neben der Bewilligung als
Veranstaltungsbetriebsstätte auch eine baubehördliche Bewilligung für die
Betriebsstätte erforderlich, so sind – auch wenn unterschiedliche Behördenzuständigkeit
gegeben ist – möglichst beide Verfahren gemeinsam und in Abstimmung zueinander
durchzuführen.
(5) Dem Bescheid, mit dem eine
Veranstaltungsbetriebsstätte bewilligt wird, kommt dingliche Wirkung zu.
(6) Die Landesregierung hat, soweit dies nicht
auf Grund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet ist, mit Verordnung nach dem
jeweiligen Stand der Technik und Medizin nähere Bestimmungen
1. zur Gewährleistung der Sicherheit und
Gesundheit von Besuchern und an der Veranstaltung mitwirkenden Personen;
2. für die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen
und reibungslosen Ablaufes von Veranstaltungen;
3. zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen
oder Belästigungen für Besucher und an der Veranstaltung mitwirkenden Personen
oder
4. zur Festlegung des Zeitraumes innerhalb welchem
die Bescheinigung einer Zertifizierung oder die Bestätigung eines Fachkundigen
zur Anmeldung einer Veranstaltung gemäß § 4 Abs. 4 Z. 7 und 8 und zur Eignung
einer Veranstaltungsbetriebsstätte gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 erneuert werden muss
festzulegen.
§ 11
Durchführung der Veranstaltung
(1) Der Veranstalter hat bei der Durchführung der
Veranstaltung die bei der Anmeldung der Veranstaltung gemäß § 5 bekannt
gegebenen Angaben, Erklärungen sowie allfällige bescheidmäßig erteilte Auflagen
und Maßnahmen einzuhalten und zu erfüllen.
(2) Der Veranstalter ist dafür verantwortlich,
dass die gemäß § 5 Z. 3 bei der Anmeldung bekannt gegebene Person (Veranstalter
oder Ansprechperson), während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend und
für behördliche und polizeiliche Anfragen oder Überprüfungen auffindbar ist.
Diese Person darf während der gesamten Veranstaltung nicht durch Alkohol oder
Suchtmittel beeinträchtigt sein.
(3) Der Veranstalter ist verpflichtet, bei der
Veranstaltung die Bestätigung über die Anmeldung der Veranstaltung samt allen
Unterlagen, gegebenenfalls den Bescheid mit dem Auflagen oder Maßnahmen
vorgeschrieben wurden, sowie einen allfälligen Bescheid über die Bewilligung
der Veranstaltungsbetriebsstätte zur Einsichtnahme für Behördenorgane, für die Polizei
sowie für sonstige Überwachungsorgane aufzulegen. Diese Unterlagen sind auf
Aufforderung vom Veranstalter oder von der gemäß § 5 Z. 3 bekannt gegebene
Person vorzuweisen.
§ 12
Untersagung und Abbruch
(1) Die Behörde kann Veranstaltungen untersagen
oder abbrechen, wenn
1. keine Anmeldung vorliegt oder die in der
Anmeldung enthaltenen Angaben unrichtig oder unvollständig sind und bei der
Gemeinde nicht spätestens zwei Wochen, bei allen anderen Veranstaltungsbehörden
nicht spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung vollständig nachgereicht
werden,
2. der Veranstalter oder eine zur Vertretung nach
außen berufene Person wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei
Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180
Tagsätzen verurteilt worden ist und diese noch nicht getilgt ist oder innerhalb
der letzten fünf Jahre mindestens drei Mal wegen Verstößen gegen die
Vorschriften des Veranstaltungswesens, des Jugendschutzes, des Suchtmittelgesetzes,
des Gewerbewesens oder nach vergleichbaren Normen anderer Bundesländer
rechtskräftig bestraft worden ist und nach der Art der strafbaren Handlung ein
Missbrauch bei der Durchführung von Veranstaltungen zu befürchten ist,
3. die in Aussicht genommene
Veranstaltungsbetriebsstätte nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer
Verordnung nach § 10 Abs. 6 entspricht oder keine
Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung vorliegt,
4. diese nach § 2 verboten ist,
5. die in der Anmeldung bekannt gegebene
Ansprechperson gemäß § 5 Z. 3 nicht während der Veranstaltung anwesend,
auffindbar, durch Alkohol oder Suchtmittel beeinflusst ist,
6. der Veranstalter bei der Durchführung der
Veranstaltung die bei der Anmeldung der Veranstaltung gemäß § 5 bekannt gegebenen
Angaben und Erklärungen sowie mit Bescheid erteilte Auflagen oder Maßnahmen
nicht einhält oder nicht bzw. nicht vollständig erfüllt.
(2) Liegen Gründe für eine Untersagung der
Veranstaltung vor, so ist gleichzeitig mit der Untersagung auch die Ankündigung
der Veranstaltung zu untersagen. § 9 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Untersagung ist wirksam zugestellt, wenn
sie entweder dem Veranstalter direkt oder der gemäß § 3 Abs. 3 verantwortlichen
Ansprechperson schriftlich bekannt gegeben wird.
(4) Ist weder der Veranstalter, noch die gemäß §
3 Abs. 3 bekannt gegebene Ansprechperson auffindbar oder erreichbar oder können
behördliche Zustellungen nicht durchgeführt werden, ist die Behörde berechtigt,
die Veranstaltung durch Ankündigung oder Durchführung der notwendigen Maßnahmen
zu verhindern oder zu unterbrechen sowie die Fortsetzung zu untersagen. Die
angeordneten oder durchgeführten Maßnahmen sind sofort wirksam.
(5) Alle Mitwirkenden bei der Veranstaltung sowie
alle Besucher sind verpflichtet, im Falle der Unterbrechung, des Abbruchs, der
Absage oder der Untersagung einer Veranstaltung sowohl den Anordnungen des
Veranstalters oder der von ihm namhaft gemachten Ansprechperson, als auch den
behördlichen und polizeilichen Anordnungen unverzüglich Folge zu leisten.
§ 13
Prädikatisierung und Altersgrenzen bei Filmen
(1) Alle zur Vorführung bestimmten Filme sind auf
Verlangen des Herstellers oder Verleihers auf ihren künstlerischen und
kulturellen Wert durch die Landesregierung zu prädikatisieren. Die
Prädikatisierung hat sich auf die Bezeichnung “besonders wertvoll”, “wertvoll”
und “sehenswert” zu beschränken.
(2) Alle zur öffentlichen Vorführung vor jungen
Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bestimmten Filme bedürfen einer Zulassung
der Landesregierung.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn von den
Filmen eine schädigende Einwirkung auf die körperliche, geistige, seelische,
sittliche oder religiöse Entwicklung der jeweiligen Altersstufe zu erwarten
ist.
(4) Die Landesregierung kann bei der
Prädikatisierung und Zulassung von Filmen die von der gemeinsamen
Filmbewertungskommission der Länder bzw. die von einer Kommission beim Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder einer von Vertretern der Bundesländer
beschickten Kommission zur Zulassung von Filmen erarbeiteten Stellungnahmen
berücksichtigen.
(5) Die Zulassung wird erteilt
für junge
Menschen aller Altersstufen mit der Bezeichnung “jugendfrei”;
für junge
Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab 6
Jahren”;
für junge
Menschen ab dem vollendeten 8. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab 8
Jahren”;
für junge
Menschen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab
10 Jahren”;
für junge
Menschen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab
12 Jahren” und
für junge
Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab
14 Jahren”.
(6) Filme, für die keine Zulassung erteilt wird,
haben die Bezeichnung “nicht zugelassen bis 16 Jahre” zu führen.
(7) Der Betreiber eines Kinos ist verpflichtet,
die Altersgrenzen von Filmen auch bei der Kassa deutlich sichtbar anzubringen.
Zur Überprüfung des Alters kann die Vorlage eines Lichtbildausweises verlangt
werden. Personen, die das vorgesehene Mindestalter nicht aufweisen, ist der
Zutritt zu verweigern.
§ 14
Strafbestimmungen
(1) Wer
1. eine verbotene Veranstaltung ankündigt oder
durchführt (§ 2);
2. den Geboten des § 3 Abs. 3 erster und zweiter
Satz zuwiderhandelt;
3. Personen, die ein gesetzliches oder behördlich
festgesetztes Mindestalter nicht erreicht haben, den Zutritt zur Veranstaltung
gestattet oder deren Entfernung nicht veranlasst (§ 3 Abs. 3);
4. entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 Z. 1
bis 4 die Veranstaltung nicht unterbricht, abbricht oder absagt oder die
Besucher nicht zum Verlassen der Veranstaltung auffordert;
5. eine Veranstaltung ohne rechtzeitige Anmeldung
oder trotz Untersagung durchführt;
6. Auflagen oder sonstige vorgeschriebene
Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 4 nicht einhält;
7. eine Veranstaltung im Umherziehen ohne
Bewilligung durchführt;
8. regelmäßig und gewerbsmäßig Unterricht in
Gesellschaftstänzen in als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen erteilt ohne
die Bewilligung nach § 8 erlangt zu haben;
9. eine Veranstaltung ankündigt oder ankündigen
lässt, ohne dass der Name und der Wohnsitz oder der derzeitige gewöhnliche
Aufenthaltsort des Veranstalters, bei juristischen Personen,
Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragenen
Erwerbsgesellschaften Bezeichnung und Sitz, der Name und der Wohnsitz oder der
derzeitige gewöhnliche Aufenthaltsort jener Personen, die zur Vertretung nach
Außen berufen sind, auf der Ankündigung aufscheinen (§ 9);
10. Veranstaltungen in nicht bewilligten
Veranstaltungsbetriebsstätten durchführt (§ 10);
11. eine Veranstaltung durchführt, ohne dass er
oder die in der Anmeldung gemäß § 5 Z. 3 bekannt gegebene Person während der
gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend oder auffindbar ist, oder durch
Alkohol oder sonstige Suchtmittel beeinflusst ist;
12. als Hersteller oder Verleiher von Filmen oder
als Betreiber eines Kinos den Geboten des § 13 Abs. 7 zuwiderhandelt;
13. sonstige Gebote oder Verbote dieses Gesetzes
nicht einhält
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im
Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser mit einer Geldstrafe bis
zu € 7000,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis
zu 6 Wochen zu bestrafen.
(2) Der Verfall von Gegenständen, wie
insbesondere Eintrittskarten, Musikanlagen, Filmapparate, Maschinen, Geräte,
Ausrüstungen oder Transportmittel, die mit einer Verwaltungsübertretung nach
Abs. 1 im Zusammenhang stehen, kann ausgesprochen werden.
§ 15
Überwachung
(1) Die Behörde ist berechtigt zu überprüfen, ob
es sich bei einer öffentlichen Theatervorstellung und Filmvorführung sowie
allen Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen um
eine Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes handelt. Zu diesem Zweck sind der
Behörde die in Abs. 3 genannten Befugnisse eingeräumt.
(2) Die Zuständigkeit für die Überwachung der
Veranstaltung richtet sich nach der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit. Im
örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde ist diese zuständig,
soweit es sich nicht um betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche
Angelegenheiten handelt.
(3) Den Organen der Gemeinde, der
Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde dieser, der Landesregierung sowie den Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit Zutritt zu den Gebäuden,
Bauwerken und sonstigen Anlagen zu gewähren, in denen Veranstaltungen
stattfinden und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie Unterlagen zur
Einsichtnahme vorzulegen.
(4) Die Gemeinde, die Bezirksverwaltungsbehörde,
die Landesregierung und im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
diese, kann die Räumung von Veranstaltungen zu verfügen, wenn
1. Gründe für eine Untersagung der Veranstaltung
(§ 12) vorliegen,
2. andere Personen insbesondere durch Lärm,
Geruch, Rauch, Staub, Abgase oder Lichteinwirkungen unzumutbar belästigt
werden,
3. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit,
das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen
besteht, oder die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet wird,
4. die Besucherhöchstzahl überschritten wird oder
5. eine Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 4 Z. 4
verletzt wird.
(5) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Abs. 1, 3
und 4 ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
zulässig.
(6) Wenn die Durchführung einer Veranstaltung
eine besondere Überwachung erfordert, ist diese im notwendigen Ausmaß durch die
Behörde anzuordnen. Die Kosten sind vom Veranstalter zu tragen.
§ 16
Mitwirkung der Bundespolizei
(1) Die Organe der Bundespolizei haben an der
Vollziehung dieses Gesetzes – soweit es sich nicht um betriebstechnische oder
bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt – mitzuwirken durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende
Verwaltungsübertretungen
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder
Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, und
3. Ausübung behördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist.
(2) Im Übrigen haben die Organe der Bundespolizei
den Überwachungsbehörden zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse
über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu
leisten.
§ 17
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
(1) Die Gemeinde hat die in diesem Gesetz
geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Auf Antrag einer Gemeinde kann die
Zuständigkeit für die Anmeldung und Überwachung von Veranstaltungen und die
Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten, durch Verordnung der
Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden, wenn die
Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können,
500 Personen übersteigt. Die Bestimmungen des § 32 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung
gelten sinngemäß.
§ 18
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig
tritt das NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070–3, außer Kraft.
§ 19
Übergangsbestimmungen
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes aufrechten Genehmigungen und Anmeldungen nach dem bisher geltenden NÖ
Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, gelten bis zum Ablauf der darin festgesetzten
Frist weiter, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen gegenteiliges
anordnen.
(2) Für Spielapparate, deren Betrieb gemäß § 5
Abs. 1 Z. 4 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, bewilligt ist, und die
nunmehr unter den Begriff des Glücksspielautomaten gemäß § 2 Abs. 3 des NÖ
Spielautomatengesetzes fallen, gilt das NÖ Spielautomatengesetz.
(3) Genehmigungen und Bewilligungen nach dem NÖ
Lichtschauspielgesetz 1972, LGBl. 7060, nach dem Tanzschulgesetz 1974 und § 26
des NÖ Veranstaltungsgesetzes in der Fassung LGBl. 7070 gelten als Bewilligungen
nach diesem Gesetz weiter. Die enthaltene Befristung bleibt aufrecht.
(4) Anhängige Verfahren nach dem NÖ
Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, dem NÖ Veranstaltungsbetriebsstättengesetz,
LGBl. 8260, und dem NÖ Lichtschauspielgesetz 1972, LGBl. 7060, sind nach den
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(5) Verordnungen nach diesem Gesetz dürfen
bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese
Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im § 18 bezeichneten Zeitpunkt in
Kraft gesetzt werden.
Leitfaden für Veranstaltungsbewilligungen: