Waffenbesitzkarte – Antrag
Die Waffenbesitzkarte ist eine Urkunde, die zum Erwerb und Besitz, aber nicht zum Führen (Bei-sich-Tragen) von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt.
Voraussetzungen
- Antrag durch eine verlässliche EWR-Bürgerin/einen verlässlichen EWR-Bürger
- Mindestalter 21 Jahre
- Glaubhaftmachung einer Rechtfertigung für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B (z.B. zur Selbstverteidigung innerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften)
- Psychologisches
Gutachten darüber, dass die Antragstellerin/der Antragsteller
nicht dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit
Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden
(ist nicht erforderlich, wenn die Person Inhaberin/Inhaber einer
gültigen Jagdkarte ist)
- Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen (z.B.
Schulungsbestätigung einer Waffenfachhändlerin/eines
Waffenfachhändlers, umgangssprachlich oft als "Waffenführerschein"
bezeichnet)
Nähere Informationen zu den Voraussetzungen für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde.
Zuständige Stelle
Die Waffenbehörde:
Die Zuständigkeit der Waffenbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach ihrem Wohnsitz/seinem Wohnsitz.
Verfahrensablauf
Im Verfahren muss unter anderem (siehe unter Voraussetzungen)
ein psychologisches Gutachten darüber beigebracht werden, dass die
antragstellende Person nicht dazu neigt, insbesondere unter psychischer
Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu
verwenden (waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung). Ist die Person
Inhaberin/Inhaber einer gültigen Jagdkarte,
ist dieser Nachweis nicht erforderlich. Listen der Institutionen, die
solche psychologischen Gutachten erstellen, liegen bei den
Waffenbehörden auf und können dort eingesehen werden.
Darüber
hinaus muss die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde
nachweisen, dass sie/er sachgemäß mit Schusswaffen umgehen kann. Dieser
Nachweis wird in der Regel als Bestätigung der Waffenfachhändlerin/des
Waffenfachhändlers ausgestellt, dass die Person im Umgang mit Waffen
geschult wurde.
Weiters muss eine Rechtfertigung für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B (z.B. Bereithalten zur Selbstverteidigung) angegeben werden.
Nähere Informationen zum Verfahrensablauf und zu den erforderlichen Nachweisen erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde.
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Waffenbesitzkarte für bis zu zwei Schusswaffen: 74,40 Euro
ACHTUNG
Zusätzlich zur genannten Gebühr können weitere Kosten anfallen (
z.B. für die Erstellung des psychologischen Gutachtens).
Beantragt eine Drittstaatsangehörige/ein Drittstaatsangehöriger, die/der die Voraussetzungen erfüllt, eine Waffenbesitzkarte, liegt deren Ausstellung im Ermessen
der Behörde. Eine Ermessensentscheidung erfolgt auch, wenn Personen
unter 21, aber über 18 Jahren eine Waffenbesitzkarte beantragen und
nachweisen, dass der Waffenbesitz für die Berufsausübung erforderlich
ist.
Rechtsgrundlagen