Wasser

Wasserabgabenordnung

nach dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978

für die öffentliche Gemeindewasserleitung der Marktgemeinde Hohenwarth-Mühlbach a.M.

 

§ 1

In der Marktgemeinde Hohenwarth-Mühlbach a.M. werden folgende Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren erhoben:

1.              Wasseranschlussabgaben

2.              Ergänzungsabgaben

3.              Sonderabgaben

4.             Wasserbezugsgebühren

5.              Bereitstellungsgebühren

§ 2

Wasseranschlussabgabe

(1) Der Einheitssatz zur Berechnung der Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung wird gemäß § 6 Abs. 5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 mit € 7,00 festgesetzt.

(2) Gemäß § 6 Abs. 5 und 6 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes eine Baukostensumme von € 4,326.831,00 und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von 21.626 lfm zu Grunde gelegt.

§ 3

Vorauszahlungen

Der Prozentsatz für die Vorauszahlungen beträgt gemäß § 6a des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 80 % jenes Betrages, der unter Zugrundelegung des in § 2 festgesetzten Einheitssatzes als Wasseranschlussabgabe zu entrichten ist.

§ 4

Ergänzungsabgabe

Bei Änderung der Berechnungsfläche für eine angeschlossene Liegenschaft wird eine Ergänzungsabgabe auf Grund der Bestimmungen des § 7 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet.

 

§ 5

Sonderabgabe

(1) Eine Sonderabgabe gemäß § 8 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 ist zu entrichten, wenn wegen der Zweckbestimmung der auf der anzuschließenden Liegenschaft errichteten Baulichkeit ein über den ortsüblichen Durchschnitt hinausgehender Wasserverbrauch zu erwarten ist und die Gemeindewasserleitung aus diesem Grunde besonders ausgestattet werden muss.

(2) Eine Sonderabgabe ist aber auch dann zu entrichten, wenn die auf einer an die Gemeindewasserleitung angeschlossenen Liegenschaft bestehenden Baulichkeiten durch Neu-, Zu- oder Umbau so geändert werden, dass die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen zutreffen.

(3) Die Sonderabgabe darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.

§ 6

Bereitstellungsgebühr

(1) Der Bereitstellungsbetrag wird mit € 24,00 pro m³/h festgesetzt.

(2) Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Verrechnungsgröße des Wasserzählers (in m³/h) multipliziert mit dem Bereitstellungsbetrag. Daher beträgt die jährliche Bereitstellungsgebühr:

Verrechnungs-größe in m³/h

Bereitstellungsbetrag

in € pro m³/h

Bereitstellungsgebühr in €

(Spalte 1 mal Spalte 2 = Spalte 3)

3

24,00

72,00

7

24,00

168,00

 

§ 7

Grundgebühr zur Berechnung der Wasserbezugsgebühr

(1) Die Grundgebühr gemäß § 10 Abs. 5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für 1 m³ Wasser mit € 1,70 festgesetzt.

§ 8

Ablesungszeitraum (einmalige Ablesung)

Entrichtung der Wasserbezugsgebühr und der Bereitstellungsgebühr

(1) Die Wasserbezugsgebühr wird auf Grund einer einmaligen Ablesung im Kalenderjahr gemäß § 11 Abs. 1 und 2 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet. Der Ablesungszeitraum beträgt daher zwölf Monate. Er beginnt am 01.07. und endet mit 30.06.

(2) Für die Bezahlung der so berechneten Wasserbezugsgebühr werden vier Teilzahlungszeiträume wie folgt festgelegt: 

1.                 von 1. Juli                    bis 30. September

2.                 von 1. Oktober             bis 31. Dezember

3.                 von 1. Jänner                bis 31. März

4.                 von 1. April                   bis 30. Juni

 

Die auf Grund der einmaligen Ablesung festgesetzte Wasserbezugsgebühr wird auf die Teilzahlungszeiträume zu gleichen Teilen aufgeteilt. Die einzelnen Teilbeträge sind jeweils am 15. August, 15. November, 15. Februar und 15. Mai fällig. Die Abrechnung der festgesetzten Teilzahlungen mit der auf Grund der Ablesung errechneten Wasserbezugsgebühr erfolgt im ersten Teilzahlungsraum jeden Kalenderjahres und werden die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungsräume neu festgesetzt.

(3) Die jährliche Bereitstellungsgebühr ist in gleichen Teilbeträgen gleichzeitig mit den Teilzahlungen für die Wasserbezugsgebühr zu entrichten.

§ 9

Umsatzsteuer

Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren nach dieser Wasserabgabenordnung gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer aufgrund des Umsatzsteuergesetzes 1994, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verrechnung.

§ 10

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Diese Wasserabgabenordnung tritt mit dem Monatsersten, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt, in Kraft.

Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden, ist der bisher geltende Abgabensatz anzuwenden.