Wasserabgabenordnung
nach dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978
für die öffentliche Gemeindewasserleitung der Marktgemeinde Hohenwarth-Mühlbach a.M.
§ 1
In der Marktgemeinde Hohenwarth-Mühlbach a.M. werden folgende Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren erhoben:
1. Wasseranschlussabgaben
2. Ergänzungsabgaben
3. Sonderabgaben
4. Wasserbezugsgebühren
5. Bereitstellungsgebühren
§ 2
Wasseranschlussabgabe
(1) Der Einheitssatz zur Berechnung der
Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche
Gemeindewasserleitung wird gemäß § 6 Abs. 5 des NÖ
Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 mit € 7,00 festgesetzt.
(2) Gemäß § 6 Abs. 5 und 6 des NÖ
Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für die Ermittlung des
Einheitssatzes eine Baukostensumme von € 4,326.831,00 und eine
Gesamtlänge des Rohrnetzes von 21.626 lfm zu Grunde gelegt.
§ 3
Vorauszahlungen
Der Prozentsatz für die Vorauszahlungen beträgt gemäß § 6a
des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 80 % jenes Betrages, der
unter Zugrundelegung des in § 2 festgesetzten Einheitssatzes als
Wasseranschlussabgabe zu entrichten ist.
§ 4
Ergänzungsabgabe
Bei Änderung der Berechnungsfläche für eine angeschlossene
Liegenschaft wird eine Ergänzungsabgabe auf Grund der Bestimmungen des
§ 7 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet.
§ 5
Sonderabgabe
(1) Eine Sonderabgabe gemäß § 8 des NÖ
Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 ist zu entrichten, wenn wegen der
Zweckbestimmung der auf der anzuschließenden Liegenschaft errichteten
Baulichkeit ein über den ortsüblichen Durchschnitt hinausgehender
Wasserverbrauch zu erwarten ist und die Gemeindewasserleitung aus diesem
Grunde besonders ausgestattet werden muss.
(2) Eine Sonderabgabe ist aber auch dann zu entrichten,
wenn die auf einer an die Gemeindewasserleitung angeschlossenen
Liegenschaft bestehenden Baulichkeiten durch Neu-, Zu- oder Umbau so
geändert werden, dass die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen
zutreffen.
(3) Die Sonderabgabe darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.
§ 6
Bereitstellungsgebühr
(1) Der Bereitstellungsbetrag wird mit € 24,00 pro m³/h festgesetzt.
(2) Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der
Verrechnungsgröße des Wasserzählers (in m³/h) multipliziert mit dem
Bereitstellungsbetrag. Daher beträgt die jährliche
Bereitstellungsgebühr:
Verrechnungs-größe in m³/h
|
Bereitstellungsbetrag
in € pro m³/h
|
Bereitstellungsgebühr in €
(Spalte 1 mal Spalte 2 = Spalte 3)
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3
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24,00
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72,00
|
7
|
24,00
|
168,00
|
§ 7
Grundgebühr zur Berechnung der Wasserbezugsgebühr
(1) Die Grundgebühr gemäß § 10 Abs. 5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für 1 m³ Wasser mit € 1,70 festgesetzt.
§ 8
Ablesungszeitraum (einmalige Ablesung)
Entrichtung der Wasserbezugsgebühr und der Bereitstellungsgebühr
(1) Die Wasserbezugsgebühr wird auf Grund einer einmaligen
Ablesung im Kalenderjahr gemäß § 11 Abs. 1 und 2 des NÖ
Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet. Der Ablesungszeitraum
beträgt daher zwölf Monate. Er beginnt am 01.07. und endet mit 30.06.
(2) Für die Bezahlung der so berechneten Wasserbezugsgebühr werden vier Teilzahlungszeiträume wie folgt festgelegt:
1. von 1. Juli bis 30. September
2. von 1. Oktober bis 31. Dezember
3. von 1. Jänner bis 31. März
4. von 1. April bis 30. Juni
Die auf Grund der einmaligen Ablesung festgesetzte
Wasserbezugsgebühr wird auf die Teilzahlungszeiträume zu gleichen Teilen
aufgeteilt. Die einzelnen Teilbeträge sind jeweils am 15. August, 15.
November, 15. Februar und 15. Mai fällig. Die Abrechnung der
festgesetzten Teilzahlungen mit der auf Grund der Ablesung errechneten
Wasserbezugsgebühr erfolgt im ersten Teilzahlungsraum jeden
Kalenderjahres und werden die Teilbeträge für die folgenden
Teilzahlungsräume neu festgesetzt.
(3) Die jährliche Bereitstellungsgebühr ist in gleichen
Teilbeträgen gleichzeitig mit den Teilzahlungen für die
Wasserbezugsgebühr zu entrichten.
§ 9
Umsatzsteuer
Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren nach dieser
Wasserabgabenordnung gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer aufgrund des
Umsatzsteuergesetzes 1994, in der jeweils geltenden Fassung, zur
Verrechnung.
§ 10
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Diese Wasserabgabenordnung tritt mit dem Monatsersten, der
dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt, in Kraft.
Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung verwirklicht wurden, ist der bisher geltende Abgabensatz
anzuwenden.