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1.
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die Herstellung von Anschlussleitungen;
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2.
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die
Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit
natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit
einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m², die Auf- oder Herstellung
von sonstigen Wasserbecken und -behältern mit einem Fassungsvermögen
von nicht mehr als 50 m3, Schwimmbeckenabdeckungen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,5 m und Brunnen;
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3.
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die Instandsetzung von Bauwerken, wenn
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die Konstruktionsart beibehalten sowie
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Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden;
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4.
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Abänderungen
im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den
Brandschutz beeinträchtigen, sowie Maßnahmen zur kontrollierten
Wohnraumlüftung, sofern diese nicht § 15 Abs. 1 Z 22 unterliegen;
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5.
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die Anbringung der nach § 66 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, notwendigen Geschäftsbezeichnungen an Betriebsstätten;
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6.
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die Aufstellung von Öfen, soweit sie nicht unter § 16 Abs. 1 Z 4 fallen;
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7.
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die Aufstellung von Wärmetauschern für die Fernwärmeversorgung und von Wärmepumpen;
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7a.
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der
Austausch von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr
als 400 kW, wenn der eingesetzte Brennstoff und die Bauart gleich
bleiben und die Nennwärmeleistung gleich oder geringer ist;
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8.
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die
Aufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses im Sinn
des § 15 Abs. 1 Z 1 bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 4 Wohnungen und
bei Reihenhäusern pro Wohnung auf einem Grundstück im Bauland,
ausgenommen Bauland-Sondergebiet, außerhalb von Schutzzonen und
außerhalb des vorderen Bauwichs;
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9.
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die
Errichtung und Aufstellung von Hochständen, Gartengrillern, Spiel- und
Sportgeräten, Pergolen, Marterln, Grabsteinen und
Brauchtumseinrichtungen (z. B. Maibäume, Weihnachtsbäume);
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10.
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die Aufstellung oder Anbringung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für
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die
Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den
satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
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die Wahl des Bundespräsidenten oder
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Volksabstimmungen, Volksbegehren oder Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften
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Beteiligen,
innerhalb von 6 Wochen vor bis spätestens 2 Wochen nach dem Wahltag
oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des
Volksbegehrens;
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11.
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die
Aufstellung von Zelten oder ähnlichen mobilen Einrichtungen (z. B.
Freiluftbühnen u. dgl.) mit den Eignungsvoraussetzungen im Sinn des § 10
Abs. 2 Z 3 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, welche jedoch dem
NÖ Veranstaltungsgesetz nicht unterliegen, Betriebsanlagen bzw.
technischen Geräten für Volksvergnügungen (z. B. Schaukeln, Riesenräder,
Hochschaubahnen u. dgl.), jeweils mit einer Bestandsdauer bis zu 30
Tagen;
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12.
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die
temporäre Aufstellung von Verkaufsständen, Lager- und
Verkaufscontainern für Waren der Pyrotechnik, wenn sie einer
gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, weiters von
Musterhütten auf hiezu behördlich genehmigten Flächen in Baumärkten
sowie die dauerhafte Aufstellung von Marktständen auf Flächen, die einer
Marktordnung im Sinne des § 293 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden
Fassung unterliegen;
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13.
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die Aufstellung von Mobilheimen auf Campingplätzen (§ 20 Abs. 2 Z. 10 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015
in der geltenden Fassung), die nicht der ganzjährigen Benützung dienen,
soweit dies nach anderen NÖ Landesvorschriften zulässig ist;
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14.
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die Aufstellung von TV-Satellitenantennen oder deren Anbringung an Bauwerken, soweit sie nicht § 15 Abs. 1 Z 12 unterliegen;
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15.
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der
Austausch von Maschinen oder Geräten, wenn der Verwendungszweck gleich
bleibt und die zu erwartenden Auswirkungen gleichartig oder geringer
sind als die der bisher verwendeten, die Aufstellung von
medizinisch-technischen Geräten (z. B. Röntgengeräten);
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16.
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die
Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes
Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf
Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft
sowie Grünland-Freihalteflächen;
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17.
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die
temporäre Herstellung von Wetterschutzeinrichtungen bei Gastgärten,
wenn sie einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;
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18.
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Trockensteinmauern
aus Naturstein mit regionaltypischem Erscheinungsbild, auf Grundstücken
im Grünland, die tatsächlich landwirtschaftlich verwendet werden.
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19.
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Treppenschrägaufzug innerhalb einer Wohnung;
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20.
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die
Errichtung baulicher Anlagen in Zusammenhang mit der Bereitstellung
öffentlicher Kommunikationsnetze (physische Infrastrukturen im Sinne des
§ 4 Z 12a wie z. B. Verteilerkästen, Leitungsrohre).
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