NÖ Bauordnung 2014
§ 14
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
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1.
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Neu- und Zubauten von Gebäuden;
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2.
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die Errichtung von baulichen Anlagen;
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3.
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die
Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile,
der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen,
die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder
Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum
Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
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4.
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die
Aufstellung von Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr
als 400 kW und von Blockheizkraftwerken, die keiner
elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;
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5.
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die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
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6.
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die
Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland
sowie im Grünland-Kleingarten, sofern sich diese auf die Berechnung der
Höhe von Gebäuden auf diesem Grundstück auswirken kann;
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7.
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die
Aufstellung von Windrädern, die keiner elektrizitätsrechtlichen
Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken;
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8.
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der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.
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